Die europarechtlichen Normen des sog. individuenbezogenen Artenschutzes (insbesondere Art. 5 lit. a Vogelschutz-und Art. 12 Abs. 1 lit. a FFH-Richtlinie) sowie die innerstaatlichen Umsetzungsnormen in § 42 Abs. 1 BNatSchG sind entgegen einer weit verbreiteten Tendenz als Verbote bestimmter gezielt auf individuelle Exemplare der geschützten Arten gerichtete Zugriffshandlungen ernst zu nehmen. Der Beitrag zeigt auf, wie auf dieser Basis der ausufernden Anwendung der genannten Normen vorgebaut werden kann. Die abgestufte Handlungsverantwortlichkeit von Verkehrsteilnehmern, Behörden zur ordnungsbehördlichen Regelung des Verkehrsgeschehens sowie zur Zulassung von Verkehrsanlagen und -wegen wird verdeutlicht, zugleich ein praktikabler Weg zum maßvollen und differenzierten Umgang mit dem besonderen Artenschutzrecht aufgezeigt. 123 au f s ä t z e NuR (2009) 31: 445-454 445 6) erstes Gesetz zur änderung des Bundesnaturschutzgesetzes v . 12 . 12 . 2007, BGBl . I 2007 s . 2873 . 7) hierzu Gellermann, Die "Kleine Novelle" des Bundesnaturschutzgesetzes, NuR 2007, 783 ff .; Dolde, artenschutz in der Planung, NVwz 2008, 121 ff .; Möckel, Die Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes zum europäischen Gebiets-und artenschutz -Darstellung und Bewertung, zuR 2008, 57 ff .; Louis, Die kleine Novelle zur anpassung des BNatschG an das europäische Recht, NuR 2008, 65 ff .; Lau/Steeck, Das erste Gesetz zur änderung des Bundesnaturschutzgesetzes -ein ende der Debatte um den europäi-schen artenschutz?, NuR 2008, 386 ff .; Trautner/Jooss, Die Bewertung "erheblicher störung" nach § 42 BNatschG bei Vogelarten, NuL 2008, 265 ff . 8) treibende Kraft der entwicklung in diese Richtung dürften wegweisende äußerungen in der naturschutzfreundlichen Literatursiehe insbesondere Gellermann, artenschutz in der fachplanung und der kommunalen Bauleitplanung, NuR 2003, 385 ff . -sein, sowie zuletzt die sich hier nahtlos einreihenden stellungnahme der Gain Kokott, schlussanträge v . 15 . 12 . 2005 -C-221/04, slg . 2006, I-0000, insb . Rdnr . 64 f . 9) Vgl . das bekannte Bonmot von Isaac Newton (freilich auch insofern schon auf den schultern anderer Riesen; dazu nur -wie so oft -http://de . wikipedia .org/wiki/zwerge_auf_den_schultern_ von_Riesen (stand: 18 . 3 . 2009) . als unsere Riesen seien insofern genannt: Gassner, Die zulassung von eingriffen trotz artenschutzrechtlicher Verbote, NuR 2004, 560/562, der -soweit ersichtlich -als erster auf die unterscheidung des artenschutzrechts in Realakt und zulassung desselben hingewiesen hat, dabei aber leider bei der Betrachtung des § 43 abs . 4 BNatschG a . f . stehen geblieben ist; BVerwG, urt . v . 9 . 7 . 2008 -9 a 14/07, NuR 2009, 112/119 Rdnr . 91; Beschl . v . 13 . 3 . 2008 -9 VR 10/07, NuR 2008, 495/499 Rdnr . 37; urt . v . 12 . 3 . 2008 -9 a 3/06, NuR 2008, 633/653 Rdnr . 219, das klar aufgezeigt hat, dass mit der undifferenzierten anwendung der zugriffsverbote, jedenfalls des tö-tungsverbots auf die Planfeststellungsbehörden etwas nicht stimmen kann und schließlich Louis, Die zugriffsverbote des § 42 abs . ...
keitsprüfung geäußert hatten, 2 wähnten Teile der Literatur den europäischen Habitatschutz bereits in sicherem Fahrwasser. 3 Jedenfalls aufgrund der Möglichkeit der -vorsorglichen -Abweichung nach § 34 Abs. 3-5 BNatSchG, Art. 6 Abs. 4 FFH-RL könne die Praxis mit den habitatrechtlichen Anforderungen sehr gut leben. 4 Spätestens seit
Die jüngste Rechtsprechung des EuGH und der Umstand, dass der 7. Senat des BVerwG am 22. 7. 2014 die Frage der Abgrenzung von Kohärenz-zu Standardmaßnahmen in Bezug auf den Entwurf des Integrierten Bewirtschaftungsplan Ems behandeln wird, geben Anlass, nochmals neu über die Einsatzfähigkeit bestimmter Maßnahmen zur Vermeidung einer erheblichen Beeinträchtigung von Natura 2000-Gebieten bzw. zur Kohärenzsicherung nachzudenken. Dabei gerät der Faktor "Zeit" verstärkt in den Fokus, insbesondere die Frage, ob und wie solche Maßnahmen zeitlich vorlaufend zum eigentlichen Projekt realisiert werden können. Die damit verbundene Frage der Abgrenzung jener Maßnahmen von den ohnehin geschuldeten sog. Standardmaßnahmen weist auf die Gestaltungsspielräume des Mitgliedstaates bei Festlegung der gebietsbezogenen Erhaltungsziele nach Art. 2 Abs. 3, Art. 3 Abs. 2, Art. 4 Abs. 4 und Art. 6 Abs. 1 der FFH-Richtlinie. All dem widmet sich der nachfolgende Beitrag.
Nach der Verständigung vom 17. Juli 2001 zwischen der Bundesregierung und der EG-Kommission muss die Gewährträgerhaftung entfallen, die Anstaltslast durch eine normale marktwirtschaftliche Eigentümerbeziehung ersetzt werden (vgl. hierzu auch den Beitrag von Wiesel, Sparkassen und Landesbanken auf dem Prüfstand des europäischen Wettbewerbsrechts, ZBB 2002, 288 in diesem Heft). Für die Sparkassen/Landesbanken ist von strategischer Bedeutung, in welchem Umfang die für einen Übergangszeitraum weiter tolerierte Gewährträgerhaftung ihnen das bisherige „Top-Rating" und damit günstige Refinanzierungskonditionen am Kapitalmarkt sichern kann. Der Beitrag untersucht daher insbesondere die Problematik, inwieweit die im Rahmen der anstehenden Reform des jeweiligen Landesrechts übergangsweise fortgeltende Gewährträgerhaftung im Sinne der sofortigen Erfüllung der Verbindlichkeiten am Fälligkeitstag (timeliness of payment) geregelt werden soll und das Verhältnis dieser Reformpläne zur Verständigung mit der Kommission. Der Autor ist der Auffassung, dass vor allem die zuletzt in Nachverhandlungen am 28. Februar 2002 erreichten Präzisierungen entgegen den öffentlichen Verlautbarungen der öffentlichen Kreditinstitute eine baldige Inanspruchnahme der Gewährträger auf Zahlung gerade ausschließen.
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