2009
DOI: 10.1007/s10357-009-1696-0
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Die systematische Verankerung des Artenschutzrechts im Ordnungsrecht

Abstract: Die europarechtlichen Normen des sog. individuenbezogenen Artenschutzes (insbesondere Art. 5 lit. a Vogelschutz-und Art. 12 Abs. 1 lit. a FFH-Richtlinie) sowie die innerstaatlichen Umsetzungsnormen in § 42 Abs. 1 BNatSchG sind entgegen einer weit verbreiteten Tendenz als Verbote bestimmter gezielt auf individuelle Exemplare der geschützten Arten gerichtete Zugriffshandlungen ernst zu nehmen. Der Beitrag zeigt auf, wie auf dieser Basis der ausufernden Anwendung der genannten Normen vorgebaut werden kann. Die ab… Show more

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“…49 Wäh-rend der träger eines Vorhabens in der Nähe von europä-ischen schutzgebieten zunächst versuchen kann, die Wirkung seines Vorhabens auf die erhaltungsziele des Gebietes durch vorgezogene Vermeidungsmaßnahmen unter die erheblichkeitsschwelle zu drücken 50 und -sofern dies nicht gelingt -durch Kohärenzmaßnahmen seinen eingriff zu kompensieren, sieht das artenschutzrecht solche Möglich-keiten strukturbedingt nicht vor . Weder kann der Vorhabenträger die Wirkung seines handels mindern, da die zugriffs-, Besitz-und Vermarktungsverbote unmittelbar an der handlung selbst ansetzen, noch hat er die Möglich-keit, über die Neutralisierung seines handels durch entsprechende Maßnahmen doch noch eine Genehmigung zu bekommen .…”
Section: Eigene Schlussfolgerungenunclassified
“…49 Wäh-rend der träger eines Vorhabens in der Nähe von europä-ischen schutzgebieten zunächst versuchen kann, die Wirkung seines Vorhabens auf die erhaltungsziele des Gebietes durch vorgezogene Vermeidungsmaßnahmen unter die erheblichkeitsschwelle zu drücken 50 und -sofern dies nicht gelingt -durch Kohärenzmaßnahmen seinen eingriff zu kompensieren, sieht das artenschutzrecht solche Möglich-keiten strukturbedingt nicht vor . Weder kann der Vorhabenträger die Wirkung seines handels mindern, da die zugriffs-, Besitz-und Vermarktungsverbote unmittelbar an der handlung selbst ansetzen, noch hat er die Möglich-keit, über die Neutralisierung seines handels durch entsprechende Maßnahmen doch noch eine Genehmigung zu bekommen .…”
Section: Eigene Schlussfolgerungenunclassified