Im Rahmen seines Beschlusses 1 über die Revisionsnichtzulassungsbeschwerde des BUND gegen die Entscheidung des VGH Kassel zum Verkehrslandeplatz Kassel Calden 2 hat das Bundesverwaltungsgericht erstmalig die Frage, ob eine artenschutzrechtliche Ausnahme auch in den Fällen denkbar ist, in denen sich die betroffenen Arten bereits vor Realisierung des Vorhabens in einem ungünstigen Erhaltungszustand befinden, bejaht. Die Begründung des Bundesverwaltungsgerichtes vermag unter Berücksichtigung der Vorgaben des Europäischen Gerichtshofes allerdings nur wenig überzeugen. Der nachfolgende Beitrag stellt noch einmal den Kontext der Entscheidung dar, zeigt die Schwächen der bisherigen Argumentation auf und leitet einen eigenen Lösungsansatz her. Einleitung