“…1 WRRL eine Verbindung zwischen den hier geregelten Bewirtschaftungszielen und dem vorherigen Vorliegen eines Bewirtschaftungsplans für das betreffende Einzugsgebiet herstellt, also ohne Bewirtschaftungsplan die Bewirtschaftungsziele nicht gelten sollten. 14 Dies entsprach einer nicht zuletzt auf dem Richtliniencharakter fußenden Argumentation, wonach es im Rahmen der durch die Wasserrahmenrichtlinie den Mitgliedsstaaten aufgegebenen Verpflichtungen spezifisch auf die den Einzelentscheidungen vorausgehende Planung einschließlich ihrer Akzentsetzungen im Detail ankommt 15. Daher resümierte der EuGH für den damals ihm zur Vorabentscheidung vorgelegten Fall:Der EuGH wies in diesem Zusammenhang jedoch daraufhin, "dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Mitgliedstaaten, an die die Richtlinie gerichtet ist, während der Frist für deren Umsetzung keine Vorschriften erlassen dürfen, die geeignet sind, die Erreichung des in der Richtlinie vorgeschriebenen Ziels ernstlich zu gefährden.…”