Die Bundesregierung will die rechtsförmlich beschlossene Energiewende voranbringen. An der Umsetzung hapert es indes gegenwär-tig aus verschiedenen Gründen. Unter anderem wird beklagt, dass die strengen Normen des Umweltschutzrechts dem Ausbau der erneuerbaren Energien im Wege stehen. Planer und Betreiber von Windenergieanlagen haben sich insb. mit den naturschutzrechtlichen Vorgaben des Habitat-und Artenschutzrechts auseinanderzusetzen. Dieser Beitrag untersucht, welche gesetzlichen Bindungen bestehen, welche Entscheidungsspielräume die Zulassungsbehörden haben und insb. welche gesetzlichen Ausnahmen zum Ausbau der regenerativen Energieerzeugung herangezogen werden können. NuR (2013) 35: 153-162 153123 *) Der Beitrag beruht auf einem Gutachten, das der Verfasser für eine nordrhein-westfälische Aufsichts-und Genehmigungsbehörde erstellt hat. 1) Weitere -naturschutz-, forst-, bau-, planungs-und sonstige materiell-rechtliche -Vorgaben bleiben hier ebenso außer Betracht wie die einzelnen Zulassungsregimes, insb. die des Immissionsschutzrechts; zur bau-und immissionsschutzrechtlichen Zulassung von WEA zuletzt umfassend
Bei der Durchführung von Bergbauvorhaben im Tagebau kann es zu vielfältigen räumlichen Nutzungskonflikten kommen. Stärkere Aufmerksamkeit genießen zunehmend Fälle, in denen Bodendenkmale in der in Aussicht genommenen Abbaufläche liegen. Dabei ist fraglich, inwieweit Belangen des Bodendenkmalschutzes in bergrechtlichen Planfeststellungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) Rechnung getragen werden kann und muss, wobei sich dieser Beitrag auf die Rahmenbetriebsplanzulassung mit UVP beschränkt. Eine rechtliche Analyse ergibt zunächst, dass Bodendenkmale Gegenstand der UVP sein müssen, gleich ob sie formal unter Schutz gestellt sind oder nicht. In der praktischen Bewältigung solcher Nutzungskonflikte hat die Bergbehörde sodann verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten, die im Folgenden anhand der jüngeren Rechtsprechung und Literatur dargestellt werden. Insbesondere ist die Bergbehörde unter den gegebenen Voraussetzungen befugt, eine eventuelle "Rettungsgrabung" auf Kosten des Vorhabenträgers anzuordnen. i. ermittlung der auswirkungen auf Bodendenkmale im rahmen der uvp Bestimmte Vorhaben zur Gewinnung von Bodenschätzen unterliegen dem Bergrecht, und es muss für ihre Durchführung nach den Regelungen des Bundesberggesetzes (BBergG) 1 ein zulassungspflichtiger Betriebsplan vorgelegt werden ( § 50 abs. 1 BBergG). Das bergrechtliche Regelungsinstrumentarium weist gegenüber den übrigen für abgrabungsvorhaben in Betracht kommenden Rechtsregimes des abgrabungs-, des Wasser-und des Bundesimmissionsschutzrechts 2 Besonderheiten auf. Prägend ist das Instrument der Betriebsplanzulassung: Der Vorhabenträger legt der Bergbehörde einen Betriebsplan vor, über dessen zulassung diese zu entscheiden hat. unter den verschiedenen Betriebsplanarten 3 ist hier vorrangig der Rahmenbetriebsplan von Belang, der allgemeine aussagen enthält und den langfristigen Rahmen für das Vorhaben steckt. Dieser Beitrag beschränkt sich auf die Rahmenbetriebsplanzulassung mit umweltverträglichkeitsprüfung (uVP) 4 . Die Berücksichtigung der Belange des Bodendenkmalschutzes wird im folgenden anhand der nordrhein-westfä-lischen Rechtslage, insbesondere des Denkmalschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen (DschG NW) 5 dargestellt. umweltverträglichkeitsprüfungspflichtDie uVP-Pflichtigkeit eines Bergbau-Vorhabens bestimmt sich nach der uVP-V Bergbau ( § § 52 abs. 2a, 57c BBergG) 6 . einer umweltverträglichkeitsprüfung 7 bedürfen nach aktueller Rechtslage ( § 1 Nr. 1 b uVP-V Bergbau) insbesondere Vorhaben der "Gewinnung von […] sonstigen nichtenergetischen Bodenschätzen 8 […] im tagebau mit aa) Größe der beanspruchten abbaufläche von 25 ha oder mehr oder in ausgewiesenen Naturschutzgebieten oder gemäß den Richtlinien 79 /409 /eWG oder 92 /43 /eWG ausgewiesenen besonderen schutzgebieten oder bb) Notwendigkeit einer nicht lediglich unbedeutenden und nicht nur vorübergehenden herstellung, Beseitigung oder wesentlichen umgestaltung eines Gewässers oder seiner ufer oder cc) Notwendigkeit einer großräumigen Grundwasserabsenkung mit Grundwasserentnahme-oder künstliche...
Das OVG Koblenz hat sich kürzlich zum Verhältnis einer bergrechtlichen Betriebsplanzulassung zu der "neuen" Bodenschutzgesetzgebung geäußert. Im Kern ging es darum, ob für ein Verfüll-vorhaben in einer Lavagrube die in einem (vor Verabschiedung des BBodSchG erlassenen) bergrechtlichen Zulassungsbescheid in Verweis genommenen Grenzwerte einer Verwaltungsvorschrift oder die strengeren Werte der BBodSchV gelten. Das OVG Koblenz hat grundlegend entschieden, dass dem BBodSchG und der BBodSchV unmittelbar zulassungsgestaltende Wirkung zukomme. Diese Entscheidung überzeugt nicht.Das OVG Koblenz hatte in einem feststellungsverfahren zu entscheiden, ob die in einem vor Inkrafttreten des BundesBodenschutzrechts erlassenen bergrechtlichen zulassungsbescheid in Bezug genommenen Grenzwerte einer Verwaltungsvorschrift gelten oder die strengeren Grenzwerte des anhangs 4 Nr . 2 BBodschV . Diese frage stellte sich sowohl für neu zuzulassende sonderbetriebspläne, als auch für den laufenden Betrieb der zugelassenen Lavagrube . sie ist von großer praktischer Bedeutung . seit dem tongrubenurteil II ist klar, dass für Verfüllmaßnahmen grundsätz-lich die Vorsorgewerte gelten . 1 Viele zulassungsbehörden hatten dies zuvor unterschätzt und standen in der folge vor der Herausforderung, nicht nur Neuzulassungen unter Beachtung des bodenschutzrechtlichen Vorsorgeregimes auszustellen, sondern auch die altzulassungen der geltenden Rechtslage anzupassen . Dieses Problem war und ist umso relevanter, als für viele Verfüllvorhaben sehr langfristige zulassungen vorliegen . Insoweit wird in der Praxis bislang meist angenommen, dass eine anpassung nur durch aufProf . Dr . thorsten attendorn, lehrt u . a . umweltrecht an der fachhochschule für Öffentliche Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen, Dortmund, Deutschland hebungs-bzw . änderungsbescheide erfolgen könne; eine "automatische" anpassung von Gesetzes wegen wird eher nicht gesehen . I. Exkurs: Beachtung des Bodenschutzrechts bei Neuzulassungenfür neu zu erlassende zulassungen kann es rechtlich kein anderes ergebnis geben, als dass die aktuellen rechtlichen Vorgaben anzuwenden sind . Dies gilt auch für bergrechtliche zulassungen, die das Bodenschutzrecht vollumfänglich zu beachten haben . 2 Wie die einschlägigen bodenschutzrechtlichen Vorschriften im einzelnen auszulegen und anzuwenden sind, ist zwar umstritten . Die Rspr . verfestigt sich jedoch immer mehr dahin, dass Verfüllmaßnahmen nur dann eine abfallverwertung darstellen, wenn sie einer dahingehenden Rechtspflicht entsprechen und eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung ermöglichen; dies gilt insbesondere im Blick auf die schadstoffgehalte, die dann die stofflichen anforderungen nach Maßgabe des bodenschutzrechtliche Vorsorgeregimes erfüllen müssen . 3 II. Unmittelbare Wirkung des Bodenschutzrechts für den laufenden Betrieb auf der Basis von AltzulassungenDie bisherige Rechtsprechung 4 hatte -soweit ersichtlichstets mit Neuzulassungen zu tun . Diese haben eindeutig men-seite" weiterhin zu schwach, um eine durchgreifende trendwende fü...
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