2010
DOI: 10.5771/2193-7869-2010-2-161
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Paradigmen des Antidiskriminierungsrechts

Abstract: Paradigmen des Antidiskriminierungsrechts "Das Geschrei war groß. Neger, Schwule, Frauen, Einarmige und andere Ungleiche würden in unsere Wohnungen, Arbeitsstätten, Turnhallen drängen. Und wir müssten sie alle reinlassen. Das war jetzt schließlich Gesetz geworden." Mit diesen sarkastischen Worten kommentiert Rainer Maria Kiesow das Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) im August 2006. 1 Tatsächlich war wohl kaum ein Gesetzgebungsvorhaben der letzten Jahre von einer derart hitzigen juris… Show more

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“…42 Freilich setzt dies voraus, dass die Bedingungen für eine gesellschaftliche Verständigung über die gegenseitige Anerkennung unter den Voraussetzungen individueller wie politischer Autonomie überhaupt erst geschaffen werden. 43 Das Recht bleibt dafür unerlässlich, muss seine Regelungsprogramme aber auf die Bedingungen gesellschaftlicher Kontingenz umstellen, Perspektiven solcher "Einlassungen auf/Zulassungen von Autonomien (alias Freiheiten, Erfahrungen und Eigensinnen usw.) unter vorbehaltenen Kontrollen (Maßstäben, Foren Verfahren)" 44 werden etwa im Verwaltungsrecht unter dem Stichwort "regulierte Selbstregulierung" diskutiert.…”
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“…42 Freilich setzt dies voraus, dass die Bedingungen für eine gesellschaftliche Verständigung über die gegenseitige Anerkennung unter den Voraussetzungen individueller wie politischer Autonomie überhaupt erst geschaffen werden. 43 Das Recht bleibt dafür unerlässlich, muss seine Regelungsprogramme aber auf die Bedingungen gesellschaftlicher Kontingenz umstellen, Perspektiven solcher "Einlassungen auf/Zulassungen von Autonomien (alias Freiheiten, Erfahrungen und Eigensinnen usw.) unter vorbehaltenen Kontrollen (Maßstäben, Foren Verfahren)" 44 werden etwa im Verwaltungsrecht unter dem Stichwort "regulierte Selbstregulierung" diskutiert.…”
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“…Zu überlegen ist allerdings auch, ob die Durchsetzung von Antidiskriminierungsgrundsätzen im Privatrecht nicht über neue Modelle der Drittwirkung der Grundrechte erreicht werden könnte. 46 C. Schon die Grundlagen des Antidiskriminierungsrechts erschließen sich damit erst vor dem Hintergrund bestimmter historisch situierter Vorverständnisse, die zwar in weiten Teilen auf dieselben (Wert)Begriffe rekurrieren, diese aber in sehr unterschiedlicher Weise verwenden. Insbesondere liegen diesen Begriffsverwendungen unterschiedliche Auffassungen über das Verhältnis von öffentlicher und privater Autonomie zugrunde.…”
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