Die Weltgemeinschaft reagierte auf die Finanzkrise von 2007 mit verschärften Regelungen des materiellen Aufsichtsrechts und einer Reform der Aufsichtsarchitektur. Erstaunlicherweise blieb das Privatrecht weitestgehend unbeachtet. Christian Uhlmann widmet sich dieser Lücke. Er geht der Frage nach, ob und inwieweit sich das Privatrecht in Gestalt der § § 823 Abs. 2 und 134 BGB zur Verfolgung aufsichtsrechtlicher Ziele fruchtbar machen lässt. Dabei analysiert er zunächst die beiden zivilrechtlichen Normen mit ihren verfassungs-und europarechtlichen Bezügen, danach die Schutzzwecke des Kapitalmarktund des Bankenaufsichtsrechts. Abschließend fordert er den Gesetzgeber auf, unter Anerkennung der Möglichkeiten und Grenzen, von der privatrechtlichen neben der ö entlich-rechtlichen Normdurchsetzung aktiv Gebrauch zu machen. Die Arbeit wurde mit dem Rolf und Lucia Serick-Preis 2019 und dem Förderpreis der Stiftung Kapitalmarktrecht für den Finanzstandort Deutschland 2020 ausgezeichnet.
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