Die Strafbarkeit des faktischen Organs als Teilproblem der UnternehmenskriminalitätDie Strafbarkeit des faktischen Organs stellt nur einen Teil derjenigen Problemfälle dar, die im Bereich der Wirtschaftskriminalität auftreten. In diesem Bereich hat sich das Unternehmen, abgesehen von seiner rechtlichen Erscheinung als Einzelunternehmen, Personen-oder Kapitalgesellschaft, seit Langem als zentrale Gestalt durchgesetzt, sodass der Begriff "Wirtschaftskriminalität" mittlerweile nahezu mit dem Begriff "Unternehmenskriminalität" synonym verwendet wird. 1 Um die Haftungszurechnung im Unternehmen schematisch zu beschreiben, lassen sich drei Konstellationen herausarbeiten. Zunächst kommt in horizontaler Hinsicht die Frage einer Haftung des Unternehmens selbst in Betracht. 2 In vertikaler Hinsicht bildet die Haftung der hierarchisch übergeordneten Personen für Taten und Unterlassungen ihrer Untergebenen, entweder wegen Verletzung einer Garantenstellung oder wegen Verstoßes gegen speziell vorgeschriebene Aufsichtspflichten, eine Zurechnungsverschiebung "nach oben" ab. 3 Die dritte Konstellation und zugleich Teilgegenstand der vorliegenden Untersuchung, nämlich die Haftung der Organe und Vertreter für Taten, die anfänglich das Unternehmen betreffen, stellt schließlich eine Ausdehnung der strafrechtlichen Haftung "nach unten" dar. 4 Die Ursprünge der Problematik rund um die Strafbarkeit des faktischen Organs bestehen bereits darin, dass die meisten Straftatbestände im Wirtschaftsstrafrecht als Sonderdelikte ausgestaltet sind. 5 Die sich daraus ergebenden Zurechnungsschwierigkeiten und Strafbarkeitslücken können erblickt werden, wenn das Auseinanderfallen von Handlung und Zuständig- § 1 I.