Unternehmensstrafrecht
DOI: 10.1515/9783110285840.285
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Überlegungen zur strafrechtlichen Verantwortung des Unternehmensträgers

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“…1275 Nach Bottke, der in seinem Aufsatz den "Mißbrauch derivativ erworbener Herrschaft" als materiellen Strafgrund der Vertreterhaftung angenom-Nach Ransiek, der in der Strafbarkeit des faktischen Organs eine verbotene Analogie sieht, 1282 sollte das Gesetz vorsehen,"daß, auch der faktische Geschäftsführer Geschäftsführer ist oder als solcher gilt." 1283 Anette Kaufmann, die die Strafbarkeit des faktischen Organs abgelehnt hat, 1284 hat 2002 eine "Neustrukturierung" des § 14 StGB ( § 9 OWiG) vorgeschlagen, indem das "Handeln für einen anderen" zum "Handeln als Repräsentant" umbenannt und als § 14a StGB ( § 9a OWiG) neu gestaltet würde, 1285 worauf dann folgte: " § 14b StGB ( § 9b OWiG) Faktischer Repräsentant Übt jemand in offensichtlich erkennbarer Weise nach außen hin die Funktion eines Repräsentanten (14a I StGB [9a I OWiG]) einer juristischen Person oder Personenvereinigung aus, ohne rechtswirksam hierzu bestellt worden zu sein, so steht er diesem gleich, wenn seinem Handeln durch die für die Bestellung zuständigen Organe oder Gesellschafter nicht widersprochen wird, er seine Tätigkeit in dauerhafter Weise entfaltet und dabei maßgeblich auf die Unternehmensentwicklung Einfluss nimmt." 1286 Nur durch eine Gesetzesänderung wäre nach Büning die Strafbarkeit des faktischen Geschäftsführers möglich, ohne gegen das Analogieverbot zu verstoßen.…”
Section: Ergebnisunclassified
“…1275 Nach Bottke, der in seinem Aufsatz den "Mißbrauch derivativ erworbener Herrschaft" als materiellen Strafgrund der Vertreterhaftung angenom-Nach Ransiek, der in der Strafbarkeit des faktischen Organs eine verbotene Analogie sieht, 1282 sollte das Gesetz vorsehen,"daß, auch der faktische Geschäftsführer Geschäftsführer ist oder als solcher gilt." 1283 Anette Kaufmann, die die Strafbarkeit des faktischen Organs abgelehnt hat, 1284 hat 2002 eine "Neustrukturierung" des § 14 StGB ( § 9 OWiG) vorgeschlagen, indem das "Handeln für einen anderen" zum "Handeln als Repräsentant" umbenannt und als § 14a StGB ( § 9a OWiG) neu gestaltet würde, 1285 worauf dann folgte: " § 14b StGB ( § 9b OWiG) Faktischer Repräsentant Übt jemand in offensichtlich erkennbarer Weise nach außen hin die Funktion eines Repräsentanten (14a I StGB [9a I OWiG]) einer juristischen Person oder Personenvereinigung aus, ohne rechtswirksam hierzu bestellt worden zu sein, so steht er diesem gleich, wenn seinem Handeln durch die für die Bestellung zuständigen Organe oder Gesellschafter nicht widersprochen wird, er seine Tätigkeit in dauerhafter Weise entfaltet und dabei maßgeblich auf die Unternehmensentwicklung Einfluss nimmt." 1286 Nur durch eine Gesetzesänderung wäre nach Büning die Strafbarkeit des faktischen Geschäftsführers möglich, ohne gegen das Analogieverbot zu verstoßen.…”
Section: Ergebnisunclassified
“…En consecuencia, lo que estos autores deberían demostrar es precisamente lo que dan por supuesto, esto es, que las personas jurídicas gozan también de la garantía jurídico-penal en cuestión. En este contexto, no deja de ser llamativo que críticos acérrimos de la responsabilidad penal de las personas jurídicas, que la consideran incompatible con los presupuestos y garantías del derecho penal individual, único objeto digno a su juicio de la denominación, pero que asumen que, una vez establecida, no podrían 69 Ésta es la opinión que, sobre la base de una visión tradicional del fundamento del derecho, sostienen, entre otros: rAnsieK, Andreas, Unternehmensstrafrecht (Heidelberg, C.F. Müller, 1996), pp.…”
Section: Confirmación De La Tendencia En La Jurisprudencia Constituciunclassified