“…59 Dass ein blosses Anknüpfungsverbot nicht in der Lage ist, mit komplexen Ungleichheitsverhältnissen umzugehen, ist offensichtlich: Mit der Fokussierung auf «verpönte Merkmale» bleibt es ein formales Differenzierungsverbot. 60 Die Erweiterung der Dogmatik um ein «asymmetrisches Benachteiligungsverbot», 61 das zwar weiterhin auf die Eindimensionalität der Diskriminierungskategorien abstellt, aber um Machtverhältnisse weiss, bedeutet denn auch bereits eine wichtige Verbesserung. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung bleibt hier jedoch unpräzise, indem sie -wie auch ein grosser Teil der Lehre 62 -Unterscheidungen in der Anwendung der Diskriminierungsverbote in erster Linie mit Differenzen bezüglich des Schutzbedürfnisses der einzelnen Kategorien begründet.…”