Intersektionelle Benachteiligung Und Diskriminierung 2014
DOI: 10.5771/9783845245836-261
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Postkategoriales Antidiskriminierungsrecht? – Oder: Wie kommen Konzepte der Intersektionalität in die Rechtsdogmatik?

Abstract: Like others, German anti-discrimination law is based on a closed list of grounds for discrimination, (gender, race and religion). Moreover, these grounds are embedded within a complicated hierarchy of legal protection. Through this lense, legal actors face substantial risks: homogenizing intersectional experiences of discrimination, essentialising grounds for discrimination, and excluding outlier persons or experiencing multidimensional forms of discrimination apart from legal protection. After reviewing the h… Show more

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“…59 Dass ein blosses Anknüpfungsverbot nicht in der Lage ist, mit komplexen Ungleichheitsverhältnissen umzugehen, ist offensichtlich: Mit der Fokussierung auf «verpönte Merkmale» bleibt es ein formales Differenzierungsverbot. 60 Die Erweiterung der Dogmatik um ein «asymmetrisches Benachteiligungsverbot», 61 das zwar weiterhin auf die Eindimensionalität der Diskriminierungskategorien abstellt, aber um Machtverhältnisse weiss, bedeutet denn auch bereits eine wichtige Verbesserung. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung bleibt hier jedoch unpräzise, indem sie -wie auch ein grosser Teil der Lehre 62 -Unterscheidungen in der Anwendung der Diskriminierungsverbote in erster Linie mit Differenzen bezüglich des Schutzbedürfnisses der einzelnen Kategorien begründet.…”
Section: Probleme Des Antidiskriminierungsrechtsunclassified
“…59 Dass ein blosses Anknüpfungsverbot nicht in der Lage ist, mit komplexen Ungleichheitsverhältnissen umzugehen, ist offensichtlich: Mit der Fokussierung auf «verpönte Merkmale» bleibt es ein formales Differenzierungsverbot. 60 Die Erweiterung der Dogmatik um ein «asymmetrisches Benachteiligungsverbot», 61 das zwar weiterhin auf die Eindimensionalität der Diskriminierungskategorien abstellt, aber um Machtverhältnisse weiss, bedeutet denn auch bereits eine wichtige Verbesserung. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung bleibt hier jedoch unpräzise, indem sie -wie auch ein grosser Teil der Lehre 62 -Unterscheidungen in der Anwendung der Diskriminierungsverbote in erster Linie mit Differenzen bezüglich des Schutzbedürfnisses der einzelnen Kategorien begründet.…”
Section: Probleme Des Antidiskriminierungsrechtsunclassified