2009
DOI: 10.1007/s12286-009-0063-0
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Oppositionelle Akteure als Kläger vor den Landesverfassungsgerichten

Abstract: Zusammenfassung: Ausgehend von der Beobachtung, dass die zahl durchgeführter Organstreitverfahren vor den Verfassungsgerichten der deutschen Bundesländer eine erhebliche Varianz aufweist, sucht der vorliegende Beitrag nach einer erklärung für das unterschiedlich ausgeprägte Klageverhalten parlamentarischer Minderheiten in den einzelnen Ländern. es zeigt sich, dass Ansätze, die auf das Verhalten der Opposition als Ganzes abzielen, zu kurz greifen. Vielmehr bedarf es eines differenzierten Blicks auf ziele und st… Show more

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“…So wissen wir im Vergleich zum US-Supreme Court wenig darüber, wie die Richter ihre Entscheidungen treffen, ob und wie Entscheidungen implementiert werden oder wie die öffentliche Meinung das Entscheidungsverhalten der obersten Richter beeinflusst (Gibson et al 1998). die bisherige Forschung hat sich mit wenigen Ausnahmen weniger um die interne Entscheidungsfindung des Gerichtes (hönnige 2009;Kranenpohl 2009) oder die gründe für das oppositionelle Klageverhalten (Flick 2009;Stüwe 1997aStüwe , 2001aVanberg 1998a) als vielmehr um den Einfluss der Verfassungsgerichte auf den handlungsfreiraum der Regierung und das gesamtbild ihrer Wirkung auf die Politik (landfried 1984, 1988; lhotta 2003a) konzentriert. das bundesverfassungsgericht wie auch andere europäische gerichte werden dabei überwiegend als unbeschränkte Akteure gesehen, deren Verhalten von niemand anders mehr kontrolliert wird.…”
Section: Introductionunclassified
“…So wissen wir im Vergleich zum US-Supreme Court wenig darüber, wie die Richter ihre Entscheidungen treffen, ob und wie Entscheidungen implementiert werden oder wie die öffentliche Meinung das Entscheidungsverhalten der obersten Richter beeinflusst (Gibson et al 1998). die bisherige Forschung hat sich mit wenigen Ausnahmen weniger um die interne Entscheidungsfindung des Gerichtes (hönnige 2009;Kranenpohl 2009) oder die gründe für das oppositionelle Klageverhalten (Flick 2009;Stüwe 1997aStüwe , 2001aVanberg 1998a) als vielmehr um den Einfluss der Verfassungsgerichte auf den handlungsfreiraum der Regierung und das gesamtbild ihrer Wirkung auf die Politik (landfried 1984, 1988; lhotta 2003a) konzentriert. das bundesverfassungsgericht wie auch andere europäische gerichte werden dabei überwiegend als unbeschränkte Akteure gesehen, deren Verhalten von niemand anders mehr kontrolliert wird.…”
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