2015
DOI: 10.1002/bate.201400101
|View full text |Cite
|
Sign up to set email alerts
|

Neue baubetriebswirtschaftliche Verfahren zur Ermittlung der Höhe der AGK bei Mehrvergütungsansprüchen nach § 2 Abs. 5 und 6 sowie § 6 Abs. 6 VOB/B – Teil 1

Abstract: Insbesondere bei Behinderungsansprüchen nach der VOB/B gibt es in der Fachliteratur bezüglich der Berücksichtigung der Höhe der Allgemeinen Geschäftskosten (AGK) keine einheitliche Meinungsbildung; ein wesentlicher Grund hierfür ist, dass komplexe juristische, kostentheoretische und baubetriebswirtschaftliche Anforderungen zu berücksichtigen sind. Nachdem die baubetriebswirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen für einen neuen Lösungsansatz bereits in [1, 2] beschrieben wurden, wird nun in diesem Beit… Show more

Help me understand this report

Search citation statements

Order By: Relevance

Paper Sections

Select...
3
2

Citation Types

0
0
0
7

Year Published

2015
2015
2019
2019

Publication Types

Select...
2
1

Relationship

2
1

Authors

Journals

citations
Cited by 3 publications
(7 citation statements)
references
References 2 publications
0
0
0
7
Order By: Relevance
“…Daher fallen bei zusätzlichem Bauzeitanspruch auch zusätzliche AGK in dieser Zeit an bzw. werden weiterhin verbraucht . Es verbleiben das Zuordnungsproblem und die Bestimmung des angemessenen Vergütungsanspruchs.…”
Section: äQuivalenzprinzipunclassified
See 4 more Smart Citations
“…Daher fallen bei zusätzlichem Bauzeitanspruch auch zusätzliche AGK in dieser Zeit an bzw. werden weiterhin verbraucht . Es verbleiben das Zuordnungsproblem und die Bestimmung des angemessenen Vergütungsanspruchs.…”
Section: äQuivalenzprinzipunclassified
“…Letzteres hat seit Langem zu Missverständnissen geführt, da vor allem der Nachweis des direkten Verbrauchs der Produktionsfaktoren in Abhängigkeit von der Bausolländerung (beispielsweise beim Schadensersatz) nicht oder sehr eingeschränkt gelang. Da die AGK‐Deckungsbeiträge nur durch die Erbringung von Bauleistungen auf der Baustelle und die Abrechnung von Positionen erwirtschaftet werden können, sind vor allem die Art, Dauer und Intensität des Einsatzes der kritischen Produktionsfaktoren sowie die zur Verfügung stehende Kapazität der kritischen Produktionsfaktoren für die Höhe der Zuordnung der AGK in der Auftragskalkulation und auch bei der Bestimmung des MVA maßgebend . Vereinfachend ist festzuhalten, dass der MVA nach der VOB/B so zu berechnen ist, als wenn der Auftragnehmer die Änderungen bereits in der Auftragskalkulation gekannt hätte und baubetriebswirtschaftlich richtig weiter kalkuliert hätte. Für das Äquivalenzverfahren ist es daher nicht von Bedeutung, welches Kalkulationsverfahren oder welche Kalkulationsmethodik zur Angebotserstellung gewählt wurde.…”
Section: äQuivalenzprinzipunclassified
See 3 more Smart Citations