2015
DOI: 10.1002/bate.201400102
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Anwendung des Herstellkosten/Bauzeit‐ und Kapazitätsauslastungs‐Verfahrens bei der Ermittlung von AGK‐Mehrvergütungsansprüchen nach VOB/B – Teil 2

Abstract: Aufbauend auf baubetriebswirtschaftlichen Grundlagen wurden im ersten Teil dieses Beitrages zwei neue Verfahren – das Herstellkosten/Bauzeit‐ und Kapazitätsauslastungs‐Verfahren – zur Ermittlung der Höhe der AGK bei Mehrvergütungsansprüchen nach § 2 Abs. 5 und 6 sowie § 6 Abs. 6 VOB/B vorgestellt. Weiterhin wurde für die beiden bereits existierenden Bauleistungs‐ und Bauzeit‐Ansätze eine baubetriebswirtschaftliche Analyse durchgeführt. Darüber hinaus wurden für die beiden neuen Verfahren zur Ermittlung der AGK… Show more

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“…Daher fallen bei zusätzlichem Bauzeitanspruch auch zusätzliche AGK in dieser Zeit an bzw. werden weiterhin verbraucht . Es verbleiben das Zuordnungsproblem und die Bestimmung des angemessenen Vergütungsanspruchs.…”
Section: äQuivalenzprinzipunclassified
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“…Daher fallen bei zusätzlichem Bauzeitanspruch auch zusätzliche AGK in dieser Zeit an bzw. werden weiterhin verbraucht . Es verbleiben das Zuordnungsproblem und die Bestimmung des angemessenen Vergütungsanspruchs.…”
Section: äQuivalenzprinzipunclassified
“…Letzteres hat seit Langem zu Missverständnissen geführt, da vor allem der Nachweis des direkten Verbrauchs der Produktionsfaktoren in Abhängigkeit von der Bausolländerung (beispielsweise beim Schadensersatz) nicht oder sehr eingeschränkt gelang. Da die AGK‐Deckungsbeiträge nur durch die Erbringung von Bauleistungen auf der Baustelle und die Abrechnung von Positionen erwirtschaftet werden können, sind vor allem die Art, Dauer und Intensität des Einsatzes der kritischen Produktionsfaktoren sowie die zur Verfügung stehende Kapazität der kritischen Produktionsfaktoren für die Höhe der Zuordnung der AGK in der Auftragskalkulation und auch bei der Bestimmung des MVA maßgebend . Vereinfachend ist festzuhalten, dass der MVA nach der VOB/B so zu berechnen ist, als wenn der Auftragnehmer die Änderungen bereits in der Auftragskalkulation gekannt hätte und baubetriebswirtschaftlich richtig weiter kalkuliert hätte. Für das Äquivalenzverfahren ist es daher nicht von Bedeutung, welches Kalkulationsverfahren oder welche Kalkulationsmethodik zur Angebotserstellung gewählt wurde.…”
Section: äQuivalenzprinzipunclassified
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