2011
DOI: 10.5771/9783845230351
|View full text |Cite
|
Sign up to set email alerts
|

Kollisionsrechtliche Behandlung von Gesellschaften aus "nicht-privilegierten" Drittstaaten

Abstract: § 3: Die Rechtslage in dem Verhältnis zu "nicht-privilegierten" Drittstaaten 112 A. Vorgaben aus dem übrigen geschriebenen Recht B. Gesellschaften aus Drittstaaten in der Rechtsprechung §4: Zusammenfassung des Ersten Teils Zweiter Teil: Regelungsoptionen im deutschen Internationalen Gesellschaftsrecht gegenüber Drittstaaten 151 § 1: Beibehaltung der gegenwärtigen Rechtslage §2: Skizzierung des Referentenentwurfs A. Einpassung in die Konzeption des EGBGB B. Anwendung der Gründungstheorie gegenüber Gesellschafte… Show more

Help me understand this report

Search citation statements

Order By: Relevance

Paper Sections

Select...
1
1

Citation Types

0
0
0
2

Year Published

2012
2012
2012
2012

Publication Types

Select...
1

Relationship

0
1

Authors

Journals

citations
Cited by 1 publication
(2 citation statements)
references
References 19 publications
0
0
0
2
Order By: Relevance
“…2 GWB 92 geschehen ist. Kollisionsrechtlich systemkohärent ist eine sol che Sonderanknüpfung, wenn sie zwei Anforderungen genügt: 93 (1) Zum einen sollte sie sich auf Sachverhalte beschränken, die einen hin reichenden Bezug zum Inland aufweisen. 94 Dies würde für ein Mitbestim mungsErstreckungsgesetz bedeuten, dass sich sein Anwendungsbereich auf Auslandsgesellschaften beschränkt, die ihren organisatorischen Mittelpunkt in Deutschland haben.…”
Section: Allgemeine Voraussetzungen Einer Sonderanknüpfungunclassified
See 1 more Smart Citation
“…2 GWB 92 geschehen ist. Kollisionsrechtlich systemkohärent ist eine sol che Sonderanknüpfung, wenn sie zwei Anforderungen genügt: 93 (1) Zum einen sollte sie sich auf Sachverhalte beschränken, die einen hin reichenden Bezug zum Inland aufweisen. 94 Dies würde für ein Mitbestim mungsErstreckungsgesetz bedeuten, dass sich sein Anwendungsbereich auf Auslandsgesellschaften beschränkt, die ihren organisatorischen Mittelpunkt in Deutschland haben.…”
Section: Allgemeine Voraussetzungen Einer Sonderanknüpfungunclassified
“…Ein Verstoß gegen das im Erforderlichkeits kriterium der GebhardFormel 143 enthaltene "Übermaßverbot" liegt selbst bei monistisch verfassten EUAuslandsgesellschaften nicht vor, sofern man sich an dem aus dem SEStatut bekannten und in der Internationalen Verschmel zungsrichtlinie aufgegriffenen Modell der Verhandlungslösung orientiert. 144 Dieses ermöglicht es, die Arbeitnehmermitbestimmung rechtspraktisch in die Organstruktur einer monistisch verfassten Rechtsform zu implementieren. 145 Diese Implementierung braucht nicht unbedingt mit einer materiellen Aus weitung der Arbeitnehmerrechte einherzugehen.…”
Section: C) Unternehmensmitbestimmung In Monistischen Auslandsgesellsunclassified