2002
DOI: 10.3790/978-3-428-50839-6
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Informationsfreiheitsgesetz (IFG-ProfE)

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“…Er kritisiert in diesem Zusammenhang die Tendenz, die Gebiete des besonderen Verwaltungsrechts und die traditionelle Praxis behördeneigener (prozeduraler und substantieller) Rechtsvorschriften aus dem Verwaltungsrecht auszublenden, ja sie nicht einmal begrifflich diesem zuzurechnen. 95 Die einseitige Ausrichtung auf ein externes und vom Fachverwaltungsrecht abgelöstes ("transsubstantial") Verständnis von Verwaltungsrecht verschüttet seiner Ansicht nach den Reichtum an institutionellen Arrangements, mit denen das 19. Jahrhundert die Einbindungen der Verwaltung in das politische System sicherte.…”
Section: Konsequenzen In Der Gegenwartunclassified
“…Er kritisiert in diesem Zusammenhang die Tendenz, die Gebiete des besonderen Verwaltungsrechts und die traditionelle Praxis behördeneigener (prozeduraler und substantieller) Rechtsvorschriften aus dem Verwaltungsrecht auszublenden, ja sie nicht einmal begrifflich diesem zuzurechnen. 95 Die einseitige Ausrichtung auf ein externes und vom Fachverwaltungsrecht abgelöstes ("transsubstantial") Verständnis von Verwaltungsrecht verschüttet seiner Ansicht nach den Reichtum an institutionellen Arrangements, mit denen das 19. Jahrhundert die Einbindungen der Verwaltung in das politische System sicherte.…”
Section: Konsequenzen In Der Gegenwartunclassified
“…B. bei einem Anspruch gegen einen Sozialleistungsträger oder eine Finanzbehörde; die abdrängenden Sonderzuweisungen nach § 51 SGG (Sozialrechtsweg) bzw. § 33 FGO (Finanzrechtsweg) greifen nicht ein 128 , weil der IFG-Anspruch nicht in einem Sozialverwaltungsverfahren oder einem abgabenrechtlichen Verfahren geltend gemacht wird, sondern einen eigenständigen Informationsanspruch darstellt, der in einem selbstständigen Verfahren verfolgt wird 129 und die Geltung des VwVfG auslöst 130 . Statthafte Rechtsschutzform zur Durchsetzung des IFG-Anspruchs ist die Verpflichtungsklage ( § 9 IV 1 IFG).…”
Section: Gerichtlicher Rechtsschutzunclassified
“…43 Eine Offenbarung der mit dem Anspruch verfolgten Zwecke ist demgemäß ebenfalls nicht erforderlich. 44 Dementsprechend werden die Motive des Anspruchsstellers als weitgehend unbeachtlich eingestuft. 45 Der Anspruch ist quasi "voraussetzungslos".…”
Section: Recht Auf Teilhabe An Der Freien Meinungsbildungunclassified
“…44 der Bankenaufsichts-Richtlinie 180 müssen vertrauliche Informationen, die die Behörde im Rahmen ihrer Aufsichtstätig-keit erhalten hat, geheim gehalten werden und dürfen an keine andere Personen oder Behörden weitergegeben werden, außer in zusammengefasster oder allgemeiner Form, so dass die betroffenen Institute nicht mehr erkennbar sind. Eine Weitergabe zu privaten Zwecken findet sich in Art 44. nicht.…”
unclassified