Die zum 1. 1. 2023 in Kraft getretene Reform des Betreuungsrechts spart den Bereich der Zwangsmaßnahmen praktisch aus. Während die rechtlichen Anforderungen an ihre Durchführung im stationären Kontext inzwischen als gefestigt gelten dürfen, stellt es sich für die häusliche Pflege grundlegend anders dar. Hier herrscht unverändert große Rechtsunsicherheit. Deren Ursprünge, die im Verfassungsrecht liegen, zeichnet der vorliegende Beitrag nach. Aufbauend auf die Problemanalyse werden einige Vorschläge de lege ferenda entwickelt.