2016
DOI: 10.1055/s-0035-1552767
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„Gefährdung Dritter als Rechtfertigung einer öffentlich-rechtlichen Unterbringung psychisch Kranker?“ – Kontra

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“…In diesem Spannungsfeld ist die Psychiatrie einerseits als medizinische Disziplin dem Wohl und dem Willen ihrer Patient*innen verpflichtet, während sie andererseits eine Ordnungsfunktion zum Schutz Dritter in der Gesellschaft übernimmt, die notfalls auch gegen den Willen der betroffenen Personen durchgesetzt wird. Diese "Doppelfunktion" der Psychiatrie wird seit geraumer Zeit kontrovers diskutiert (Pollmächer 2016;Schalast 2016;Brieger und Menzel 2020;von Peter 2020;Steinert 2021). Manche Autor*innen lehnen die Anwendung von Zwang innerhalb des psychiatrischen Hilfesystems per se ab, möchten die Aufgabe der "sozialen Kontrolle" der Polizei und der Justiz überlassen und die Aufnahme in eine psychiatrische Institution und die Einleitung einer psychiatrischen Behandlung allein vom Willen und den Präferenzen der betroffenen Person abhängig machen (Zinkler und von Peter 2019;Zinkler 2021).…”
Section: Introductionunclassified
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“…In diesem Spannungsfeld ist die Psychiatrie einerseits als medizinische Disziplin dem Wohl und dem Willen ihrer Patient*innen verpflichtet, während sie andererseits eine Ordnungsfunktion zum Schutz Dritter in der Gesellschaft übernimmt, die notfalls auch gegen den Willen der betroffenen Personen durchgesetzt wird. Diese "Doppelfunktion" der Psychiatrie wird seit geraumer Zeit kontrovers diskutiert (Pollmächer 2016;Schalast 2016;Brieger und Menzel 2020;von Peter 2020;Steinert 2021). Manche Autor*innen lehnen die Anwendung von Zwang innerhalb des psychiatrischen Hilfesystems per se ab, möchten die Aufgabe der "sozialen Kontrolle" der Polizei und der Justiz überlassen und die Aufnahme in eine psychiatrische Institution und die Einleitung einer psychiatrischen Behandlung allein vom Willen und den Präferenzen der betroffenen Person abhängig machen (Zinkler und von Peter 2019;Zinkler 2021).…”
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“…Manche Autor*innen lehnen die Anwendung von Zwang innerhalb des psychiatrischen Hilfesystems per se ab, möchten die Aufgabe der "sozialen Kontrolle" der Polizei und der Justiz überlassen und die Aufnahme in eine psychiatrische Institution und die Einleitung einer psychiatrischen Behandlung allein vom Willen und den Präferenzen der betroffenen Person abhängig machen (Zinkler und von Peter 2019;Zinkler 2021). Andere vertreten hingegen die Position, dass Zwangsbehandlungen von selbstbestimmungsunfähigen Personen mit psychischen Erkrankungen bei Fremdgefährdung auch dem Interesse oder dem Wohl der gefährdenden Person selbst dienen und damit im psychiatrischen Behandlungskontext unter bestimmten Voraussetzungen ethisch rechtfertigbar sein können (Pollmächer 2016(Pollmächer , 2019. Auch Steinert (2017) argumentiert, dass nicht behandeltes fremdgefährdendes Verhalten, das zu freiheitsentziehenden Maßnahmen führt, negative psychosoziale Konsequenzen für die betroffene Person nach sich ziehen kann, die einen Schaden für diese darstellen.…”
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