“…XXV:5 GATT), was in Gestalt eines generellen, dauerhaften Präferenzsystems und einer 1999 erteilten zehnjährigen Ausnahmegenehmigung zugunsten der am wenigsten entwickelten Länder geschehen ist. 27 Auf eine entsprechende Befreiung stützten sich handelsrechtlich die letzten Partnerschaftsabkommen der EG mit den AKP-Staaten. 28 Weitere, überwiegend allgemein gehaltene Regeln enthält Teil IV des GATT, von denen die Ausnahme von der Gegenseitigkeit bei der Verpflichtung zum Zollabbau erwähnenswert ist (Art.…”