1998
DOI: 10.1007/s003500050032
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Ärztliche Leitlinien - Definitionen, Funktionen, rechtliche Bewertungen

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“…Jedenfalls kann aber ihre Bewertung nicht losgelöst von bestehenden, rechtlich verbindlichen Vorgaben stattfinden. Für die rechtliche Anerkennung ärztlich geprägter Verhaltensweisen als Standard bilden deshalb gesetzliche Normen den nötigen Rahmen91 . Richtlinien spielen hier eine besondere Rolle: Sie haben die Qualität einer Rechtsnorm und sind demzufolge verbindlich92 .…”
unclassified
“…Jedenfalls kann aber ihre Bewertung nicht losgelöst von bestehenden, rechtlich verbindlichen Vorgaben stattfinden. Für die rechtliche Anerkennung ärztlich geprägter Verhaltensweisen als Standard bilden deshalb gesetzliche Normen den nötigen Rahmen91 . Richtlinien spielen hier eine besondere Rolle: Sie haben die Qualität einer Rechtsnorm und sind demzufolge verbindlich92 .…”
unclassified
“…Nach den Beschlüssen der Vorstände von Bundesärztekammer und Kassenärztlicher Bundesvereinigung sind Leitlinien systematisch entwickelte Entscheidungshilfen für die angemessene ärztliche Vorgehensweise bei speziellen gesundheitlichen Problemen (1,8,9). Sie sind Orientierungshilfen im Sinne von "Handlungs-und Entscheidungskorridoren", von denen in begründeten Fällen abgewichen werden kann oder sogar muss (1).…”
Section: Definitionen Von Leitlinienunclassified
“…"Die Abweichung von einer bestehenden Leitlinie" -und dasselbe gilt für die Richtlinie -"ist nie automatisch ein Behandlungsfehler". 33 Allerdings befindet sich derjenige, der ihnen folgt, im Regelfall "auf der sicheren Seite" und braucht seine Therapie nicht besonders zu rechtfertigen. Insofern hat Weißauer recht, wenn er in der "Festlegung von Leistungs-und Sorgfaltsmaßstäben" durch Leitlinien oder andere Regelwerke "gleich welcher Rechtsqualität ein Mehr an Rechtssicherheit" für den Arzt sieht.…”
Section: Iunclassified
“…b) Leitlinien "rationalisieren den Haftpflichtprozeß insofern, als sie die Feststellung des allgemeinen medizinischen Standards einer ärztlichen Krankheitsbehandlung erleichtern", heißt es bei Hart. 36 Diese "Erleichterung" bedeutet aber auf der Kehrseite, also im Falle nicht leitliniengetreuer ärztlicher Therapie, eine für den Patienten leichter durchsetzbare Haftung des Arztes, zumal der Autor 37 schon jetzt betont, die "unbegründete Abweichung" könne "eine Vermutung für die Kausalität des Fehlers für den Schaden zugunsten des Patienten auslösen". Eine solche Beweislastumkehr gibt es bislang nur bei groben Behandlungsfehlern, und damit sehen Sie, in welche Richtung die Entwicklung geht und wie begründet meine Sorge ist, daß es zu dem Fehlschluß: Leitlinienmißachtung = ärztliches Fehlverhalten kommt.…”
Section: Iunclassified