Behandlungsmethoden trotz Bestehens gleichwertiger Behandlungsalternativen zu beweisen, dass die bei ihm vorgenommene Behandlung ursächlich für den geltend gemachten Schaden geworden ist. Stützt beispielsweise der Kläger seine auf Ersatz von Geburtsschäden gerichtete Klage auf eine -wegen unterbliebener Auf klärung seiner Mutter über die Möglichkeit der Cerclage -rechtswidrige Fortführung der konservativen Behandlung (Bettruhe, wehenhemmende Medikation), muss er beweisen, dass bei pflichtgemäßer Auf klärung seiner Mutter die Geburt mittels der Cerclage in einer für seine Entwicklung maßgeblichen Weise verzögert und der durch seine frühe Geburt eingetretene Schaden vermieden worden wäre. Denn ein Unterlassen ist für den Schaden nur dann kausal, wenn pflichtgemäßes Handeln den Eintritt des Schadens verhindert hätte 88 . Dies wird häufig übersehen.
VerschuldenDie Haftung wegen Verletzung der Auf klärungspflicht setzt voraus, dass der Arzt schuldhaft gehandelt hat. Dies ist beispielsweise dann zu verneinen, wenn der Arzt irrtüm-lich -und ohne dass ihm insoweit ein Fahrlässigkeitsvor-wurf gemacht werden kann -die tatsächlichen Voraussetzungen einer wirksamen Einwilligung für gegeben erachtet (Erlaubnistatbestandsirrtum) 89 . Das kommt beispielsweise dann in Betracht, wenn der auf klärende Arzt irrtümlich die Einwilligungsfähigkeit des Patienten für gegeben erachtet und ihm dieser Irrtum nicht vorzuwerfen ist.An dem erforderlichen Verschulden fehlt es auch dann, wenn das eingetretene Risiko dem behandelnden Arzt im Zeitpunkt der Behandlung nicht bekannt war und ihm auch nicht bekannt sein musste, etwa weil es nur in anderen Spezialgebieten der medizinischen Wissenschaft diskutiert wird 90 . Ob der Arzt einen Beitrag im medizinischen Schrifttum kennen musste, kann nur nach Einholung sachverständigen Rats durch den Tatrichter beurteilt werden 91 . Gleiches gilt für die die Frage, ob der Arzt Kenntnis von ausländischen Erkenntnissen haben musste 92 . Dabei ist darauf zu achten, dass der Sachverständige seiner Beurteilung nur diejenigen Erkenntnisse zugrunde legt, die dem behandelnden Arzt im Zeitpunkt der Behandlung bereits zugäng-lich waren. So hat der Senat die auf nicht näher begründete Ausführungen eines Sachverständigen gestützte Beurteilung eines Oberlandesgerichts beanstandet, wonach der beklagte Gynäkologe 93 im Januar 2006 Kenntnis davon hätte haben müssen, dass intravaginal angewandte Prostaglandine das Risiko der Uterusruptur nach vorangegangenem Kaiserschnitt nennenswert erhöhen. Diese Erkenntnisse ergaben sich aus einer im Februar 2007 veröffentlichten britischen Leitlinie und einer im Februar 2005 veröffentlichten kanadischen Leitlinie 94 . Eingang in die entsprechende deutsche Leitlinie fanden sie erst im Jahr 2010 95 . A. Einleitung Seit Jahren nehmen die Medizinschadensfälle zu: Europaweit kommt es bei 8-12 % aller Krankenhauspatienten zu Zwischenfällen 1 . Die Hälfte gilt als vermeidbar; etwa 19.000 Krankenhauspatienten sterben jährlich deutschlandweit angeblich durch Behandlungsfehler 2 . Zugleich wird ...