EinleitungNach dem Betriebsverfassungsgesetz kann in Betrieben mit mindestens fünf abhängig Beschäftigten ein Betriebsrat von den Beschäftigten gewählt werden ( § 1 BetrVG). Damit ist Mitbestimmung über Betriebsräte in Deutschland bereits in kleinen mittelständischen Betrieben möglich. Anders sieht dies in den meisten anderen europäischen Ländern aus, wo Betriebsräte erst in Betrieben ab 20, 30 oder 50 Arbeitnehmern gewählt werden dürfen (Niedenhoff 2005, S. 9). Um die Bedeutung der Mitbestimmung im deutschen Mittelstand beurteilen zu können, muss neben diesen gesetzlichen Bestimmungen (de jure-Zustand) jedoch auch die tatsächliche Umsetzung der rechtlichen Möglichkeiten (de facto-Zustand) in den Unternehmen betrachtet werden. Tatsächlich zeigt sich, dass nur wenige mittelständische Belegschaften ihre Mitwirkungs-und Mitbestimmungsrechte über Betriebsräte nutzen: Während in 93 % der großen Betriebe die Mitarbeiter ihre Interessen durch Betriebsräte vertreten lassen, sind es im betriebsratsfähigen Mittelstand lediglich 10 % der Betriebe (Sonderauswertung IAB-Betriebspanel 2004). Es stellt sich daher die Frage, warum so wenige Belegschaften in mittelständischen Unternehmen von der Wahl eines Betriebsrats Gebrauch machen.Eine von mehreren Erklärungen hierfür könnte sein, dass andere Formen der Interessenvertretung in Unternehmen ohne Betriebsrat existieren, die eine Betriebsratsgründung nicht erforderlich machen. 1 Erste Untersuchungen hierzu belegen die Existenz anderer Formen der Arbeitneh-
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