“…Sie werden als hilfreiche und wertvolle Instrumente zur Selbstbestimmung im Sterben empfohlen, wenngleich die Rechtslage weiterhin eher verwirrend und nicht nur für Laien verunsichernd ist. Auch wenn der Bundesgerichtshof in seiner höchstrichter-lichen Entscheidung vom 17.03.2003 darauf hingewiesen hat, dass die selbstverantwortlich getroffene antizipierende Festlegung in einer Patientenverfügung Arzt und Betreuer in ihren Entscheidungen bindet, so ist doch die Wirksamkeit von Patientenverfügungen vielfach unsicher [2,5,12,23]. Die 1999 erschienenen Handreichungen für ¾rzte im Umgang mit Patientenverfügungen [4] weisen darauf hin, dass für den Arzt grundsätzlich der in der Patientenverfügung geäußerte Wille des Patienten Geltung hat, es sei denn, es liegen konkrete Anhaltspunkte für eine Willensänderung vor.…”