2003
DOI: 10.1007/s00481-003-0272-z
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Verwirrung und Unsicherheiten im Umgang mit der Patientenverfügung

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“…Hierbei ist sicherlich zum einen die Unsicherheit über das korrekte Vorgehen als auch der Zeitfaktor ein entscheidendes Kriterium für das Handeln gewesen. Es muss also angestrebt werden, die Handlungssicherheit durch differenzierte Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten zu steigern, um dann auch in der Notfallsituation entsprechend des schriftlich geäußerten Patientenwillens adäquat handeln zu können [5].…”
Section: Patientenverfügung Und Vorsorgevollmachtunclassified
“…Hierbei ist sicherlich zum einen die Unsicherheit über das korrekte Vorgehen als auch der Zeitfaktor ein entscheidendes Kriterium für das Handeln gewesen. Es muss also angestrebt werden, die Handlungssicherheit durch differenzierte Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten zu steigern, um dann auch in der Notfallsituation entsprechend des schriftlich geäußerten Patientenwillens adäquat handeln zu können [5].…”
Section: Patientenverfügung Und Vorsorgevollmachtunclassified
“…In Deutschland und Österreich werden in Palliativsituationen zunehmend Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten genutzt, um gewünschte medizinische Maßnahmen und Therapiegrenzen zu formulieren, die dem Patientenwillen entsprechen [13,14,30,31]. 72,8% der befragten Rettungsassistenten wurden im Rahmen ihrer notfallmedizinischen Tätigkeit bereits mit Patientenverfügungen und dem zumeist damit verbundenen Wunsch nach Therapiebegrenzung konfrontiert.…”
Section: Patientenverfügung Und Vorsorgevollmachtunclassified
“…Sie werden als hilfreiche und wertvolle Instrumente zur Selbstbestimmung im Sterben empfohlen, wenngleich die Rechtslage weiterhin eher verwirrend und nicht nur für Laien verunsichernd ist. Auch wenn der Bundesgerichtshof in seiner höchstrichter-lichen Entscheidung vom 17.03.2003 darauf hingewiesen hat, dass die selbstverantwortlich getroffene antizipierende Festlegung in einer Patientenverfügung Arzt und Betreuer in ihren Entscheidungen bindet, so ist doch die Wirksamkeit von Patientenverfügungen vielfach unsicher [2,5,12,23]. Die 1999 erschienenen Handreichungen für ¾rzte im Umgang mit Patientenverfügungen [4] weisen darauf hin, dass für den Arzt grundsätzlich der in der Patientenverfügung geäußerte Wille des Patienten Geltung hat, es sei denn, es liegen konkrete Anhaltspunkte für eine Willensänderung vor.…”
Section: Patientenverfügungen Aus Patientensichtunclassified