“…StGB) unterliegt, von vornherein nicht zur Kompensation der eingetretenen Vermögensminderung geeignet ist, da sie von Rechts wegen nicht zum Vermögen des Treugebers gehört 99 . Stattdessen wird die »Rechtsunbeständigkeit« eines mit dem verbotenen Geschäft erhaltenen Vermögensvorteils lediglich als wertmindernder Umstand zu berücksichtigen sein 100 , sodass eine Strafbarkeit wegen Untreue bei der Zahlung von »wirtschaftlich sinnvollen« Schmiergeldern in aller Regel ausscheiden wird 101 . Auch die Erwägung, dass nicht auf ein bestimmtes Geschäft bezogene Zuwendungen zur »Klimapflege« noch keinen kompensationsfähigen Vorteil begründen 102 , muss mit der Einschränkung versehen werden, dass ein Nachteil zu verneinen ist, wenn sich die Zahlung als »wirtschaftlich sinnvolle« Investition darstellt 103 …”