2006
DOI: 10.1007/s00508-006-0605-2
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Therapiebegrenzung oder -abbruch: Das Prinzip des "primum nihil nocere"

Abstract: Wenn der Tod näher kommt und durch keine Therapie mehr verhindert werden kann, darf man sich im Gewissen entschließen, auf weitere Heilversuche zu verzichten, die nur eine schwache oder schmerzvolle Verlänge-rung des Lebens bewirken könnten, ohne daß man jedoch die normalen Hilfen unterläßt, die man in solchen Fällen einem Kranken schuldet. Dann liegt kein Grund vor, daß der Arzt Bedenken haben müßte, als habe er einem Gefährdeten die Hilfe verweigert." [1] Die Fragestellung ist keinem Arzt unbekannt: was ist … Show more

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“…Die Determinanten ärztlicher Entscheidung zur Beendigung bzw. Fortführen einer intensivmedizinischen Behandlung bleiben multifaktoriell und nur unscharf in ihrer Ausprägung [28,29]. Sie unterliegen überdies erheblichen Unterschieden in den verschiedenen Gesundheitssystemen und sind nicht zuletzt durch die gesellschaftlichen Rahmenbedingungen der einzelnen europäischen Staaten geprägt [30].…”
Section: Prognose Des Kritisch Krankenunclassified
“…Die Determinanten ärztlicher Entscheidung zur Beendigung bzw. Fortführen einer intensivmedizinischen Behandlung bleiben multifaktoriell und nur unscharf in ihrer Ausprägung [28,29]. Sie unterliegen überdies erheblichen Unterschieden in den verschiedenen Gesundheitssystemen und sind nicht zuletzt durch die gesellschaftlichen Rahmenbedingungen der einzelnen europäischen Staaten geprägt [30].…”
Section: Prognose Des Kritisch Krankenunclassified
“…Palliative Care is an important part of general medical practice, because the final year in the life of a dying patient is usually spent at home under the care of a general practitioner (GP) and a primary health care team [1][2][3][4][5][6]. Although there have been considerable advances in pain management and symptom control, research shows that palliative care is underrepresented in medical education [7][8][9][10] and general practitioners and community nurses still feel insufficiently trained for palliative care [11][12][13][14].…”
Section: Introductionmentioning
confidence: 99%
“…Insgesamt wird die Nichtaufnahme, Reduktion und Beendigung einer Maßnahme also vom Begriff ‚passive Sterbehilfe' nur schlecht bis gar nicht getroffen, da sich die Kliniker in der Sorge um den Patienten nicht passiv verhalten dürfen [34]. Stattdessen handelt es sich um ein Kontinuum an Behandlungsoptionen, die sich für ihre Legitimität stets an Indikation und Patientenwille zu orientieren haben.…”
unclassified
“…Gleichermaßen vom Nationalen Ethikrat wie von der Ethics Task Force der European Association for Palliative Care wird die Terminologie von ‚aktiver' und ‚passiver' Sterbehilfe zurückgewiesen. Auch die Empfehlungen der American Academy of Critical Care Medicine[33] versuchen, abseits der klassischen Sterbehilfe-Terminologie eine kontextsensitivere Beschreibung der klinischen Handlungsoptionen am Lebensende, indem sie neben der Gleichwertigkeit von primärem Verzicht und sekundärer Zurücknahme den Unterschied zwischen ‚Töten' und ‚den Tod zulassen' sowie die Bedeutsamkeit der Intention für die Verabreichung von Schmerz-und Beruhigungsmitteln herausarbeiten.Das 2004 vorgestellte Konsensuspapier der Intensivmedizinischen Gesellschaften Österreichs[23,24] bietet ebenfalls eine differenzierte Auseinandersetzung mit End-of-Life-Handlungsoptionen, insbesondere in Hinblick auf die Reduktion intensivmedizinischer Therapie maßnahmen, um einen irreversiblen Sterbeprozess nicht zu verlängern[34].Die angeführten Dokumente zeigen, dass die medizinischen Fachgesellschaften bereits seit einigen Jahren darum bemüht sind, eine erhöhte Sensibilität für klinische Entscheidungen am Lebensende unter Medizinern zu erzeugen. Da es angesichts der oben geschildertenCure -Care -Comfort: Niemand wird im Stich gelassenDie grundlegende und unabdingbare Verpflichtung, den Patienten auch am Lebensende ärztliche und pflegerische Sorge zu widmen, ist die Basis, aus der sich das Prinzip des Wohltuns (salus aegroti suprema lex) und das Prinzip der Achtung der Patientenautonomie (voluntas aegroti suprema lex) ergeben[35].…”
unclassified