“…Dass auch bei einem Behandlungsabbruch weitere schmerztherapeutische oder andere das Leiden lindernde und allgemein begleitende medizinische und pflegerische Behandlungsmaßnah-men nicht ausgeschlossen, sondern erforderlich sind, versteht sich eigentlich von selbst 30 , selbst wenn sie ihrerseits mögli-cherweise den Todeseintritt beschleunigen. Diese Form der Sterbehilfe, bisher unter dem Begriff der indirekten Sterbehilfe bekannt und nach nahezu einhelligem Konsens als straflos angesehen 31 , war und ist problematisch, wenn man mit den herkömmlichen Begrifflichkeiten von aktiver und passiver Sterbehilfe argumen- 29 Verrel NJW 2010, 671, 673, hält diese Formulierung für eine eigentlich überflüssige Umschreibung des ohnehin erforderlichen subjektiven Rechtfertigungselements; das mag man so sehen, verkürzt aber die dahinter stehende Intention des Urteils, dem es darum ging, auf der objektiven und subjektiven Ebene eine Verwechslung mit der aktiven Sterbehilfe im herkömmlichen Sinne - sicher - auszuschließen. 30 begleiteten Suizids, nach der Intention der genannten BGH-Entscheidung nicht mehr zur Sterbehilfe, auch nicht im weitesten Sinne, gerechnet werden kann.…”