“…In der kriminologischen, jugendpsychiatrischen und juristischen wissenschaftlichen Fachöffent-lichkeit und Praxis werden derartige Überlegungen seit Jahren durchgängig als kontraproduktiv abgelehnt [13,41,74]. Zu Recht wird argumentiert, dass der erzieherische Ansatz des Jugendgerichtsgesetzes und das keineswegs durchweg mildere, jedoch flexiblere, altersangemessenere Jugendstrafrecht bei den überwiegend noch in einem adoleszenten Reifungsprozess befindlichen Heranwachsenden wesentlich adäquater sind und das erwünschte Ziel, die prosoziale Eingliederung und ein Leben in Straffreiheit, besser erreichen können als die Beurteilung nach dem Erwachsenenstrafrecht [41,57].…”