Forensische Psychiatrie Und Psychologie Des Kindes- Und Jugendalters 2003
DOI: 10.1007/978-3-642-57383-5_14
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Strafrechtliche Verantwortlichkeit, Strafreife und schädliche Neigungen

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“…In der kriminologischen, jugendpsychiatrischen und juristischen wissenschaftlichen Fachöffent-lichkeit und Praxis werden derartige Überlegungen seit Jahren durchgängig als kontraproduktiv abgelehnt [13,41,74]. Zu Recht wird argumentiert, dass der erzieherische Ansatz des Jugendgerichtsgesetzes und das keineswegs durchweg mildere, jedoch flexiblere, altersangemessenere Jugendstrafrecht bei den überwiegend noch in einem adoleszenten Reifungsprozess befindlichen Heranwachsenden wesentlich adäquater sind und das erwünschte Ziel, die prosoziale Eingliederung und ein Leben in Straffreiheit, besser erreichen können als die Beurteilung nach dem Erwachsenenstrafrecht [41,57].…”
Section: Günterunclassified
“…In der kriminologischen, jugendpsychiatrischen und juristischen wissenschaftlichen Fachöffent-lichkeit und Praxis werden derartige Überlegungen seit Jahren durchgängig als kontraproduktiv abgelehnt [13,41,74]. Zu Recht wird argumentiert, dass der erzieherische Ansatz des Jugendgerichtsgesetzes und das keineswegs durchweg mildere, jedoch flexiblere, altersangemessenere Jugendstrafrecht bei den überwiegend noch in einem adoleszenten Reifungsprozess befindlichen Heranwachsenden wesentlich adäquater sind und das erwünschte Ziel, die prosoziale Eingliederung und ein Leben in Straffreiheit, besser erreichen können als die Beurteilung nach dem Erwachsenenstrafrecht [41,57].…”
Section: Günterunclassified
“…Schütze und Schmitz [28] verweisen in diesem Zusammenhang auf die erweiterte Anwendung des Thematischen Apperzeptionstests (TAT) [18]: Es wird vorgeschlagen, dass der Untersucher mit dem Probanden zu einem vertiefenden Gespräch über die im Test abgegebenen Schilderungen gelangt. Schütze und Schmitz [28] empfehlen auch in diesem Zusammenhang den Picture-Frustration-Test (PFS) [24]) zur Einschätzung der sittlichen Entwicklung in ähnlicher Weise heranzuziehen. Entscheidend ist aber, die mögliche Diskrepanz zwischen Entwicklungsstand und tatsächlicher Umsetzung im konkreten Handeln zu erfassen.…”
Section: Sittliche Reifeunclassified
“…Ein wesentlicher Grund für diese stiefmütterliche Behandlung der Frage nach der Strafreife dürfte in der hohen Komplexität liegen, die oftmals unterschätzt wird. Diesem Umstand trugen Schütze und Schmitz[28] Rechnung, wenn sie zu folgender Einschätzung kamen:"Die Bearbeitung des § 3 JGG stellt an den Juristen wie auch an den Gutachter höchste Anforderungen, denen beide oftmals wegen der Komplexität der Beurteilung kam genügen können. So nimmt es nicht Wunder, dass im alltäglichen Umgang von beiden Professionen der § 3 JGG zumeist nur floskelhaft abgefertigt wird.…”
unclassified