“…Zu Beginn jeder klinischen Untersuchung gilt es bei einwilligungsfähigem Patienten, dessen Einverständnis einzuholen. Sollte dieser nicht dazu in der Lage sein, ist vom mutmaßlichen Willen auszugehen, dass eine strafrechtliche Verfolgung der erlebten Gewalttat in seinem Interesse wäre, oder es wird eine konkludente Einwilligung erwogen [6]. Es besteht keine generelle Meldepflicht eines bekannt gewordenen Gewaltverbrechens ( § 203 Strafgesetzbuch [StGB], Verletzung von Privatgeheimnissen, "Schweigepflicht").…”