“…Das klassische Hautarztverfahren selbst ist hierfür allerdings nicht geeignet, weil es nach den Anfängen 1972 als reines Meldeverfahren (bei dem zunächst weder Diagnostik noch Therapie erbracht werden konnte) inzwischen zu einem ebenso spezifischen wie umfassenden Instrument der Sekundärprävention von Berufsekzemen weiterentwickelt werden konnte ("BK Haut" 5101). Auf die BK 5101 ist auch das Berichtsformular, der Hautarztbericht (F6050), ebenso wie die ergänzenden Angebote im Rahmen des Verfahrens Haut der DGUV (Hautschutzseminar, Stationäres Heilverfahren) abgestimmt [7]. Das macht auch die jüngste Präzisierung im §41 Ärztevertrag, die am 1.…”