The Encyclopedia of Twentieth‐Century Fiction 2010
DOI: 10.1002/9781444337822.wbetcfv2h010
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H ighsmith, P atricia

Abstract: A poet of disquiet and obsessive desire, Patricia Highsmith (1921–95) specialized in psychological thrillers staged in an amoral, irrational, Cold War universe. Her best‐known literary creation is Tom Ripley, the cheery, charismatic psychopath and consummate performance artist who debuted in The Talented Mr. Ripley (1955), the first in a series of five Ripley novels (the Ripleiad) that spanned Highsmith's career. Highsmith's literary output was prodigious: 22 novels, seven short story c… Show more

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“…Aufgrund § 41 Abs� 1 muss die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten von der Presse ausschließlich zu eigenen journalistischredaktionellen oder literarischen Zwecken erfolgen� 548 Die Absicht einer Berichterstattung, die Aufgaben einer funktional verstandenen Press zu erfüllen 549 , spielt hier eine entscheidende Rolle� 550 Die Absicht besteht, wenn sich das Ziel der journalistischen Redaktion auf eine Veröffentlichung der Berichterstattung für einen unbestimmten Personenkreis richtet� 551 Wenn die zwei Voraussetzungen erfüllt sind, fällt die Tätigkeit des ICP während der Menschenfleischsuche unter das Medienprivileg� Für seine Datenbearbeitung gilt dann nicht mehr das ganze BDSG, sondern nur § 5 (Datengeheimnis), § 7 (Schadensersatz), § 9 (Datensicherheit) und § 38a (Verhaltensregeln)� 552 Die Schadensersatzregelung in § 7 BDSG wird dem entsprechend eingeschränkt, weil er nur für Schäden haften wird, die aus Verletzungen von § 5 oder § 9 BDSG resultieren, die mit der hier zu diskutierenden Menschenfleischsuche nicht einschlägig sind� Wegen Offenlegung persönlicher Daten ohne jegliche Einwilligung wird keine Rechtsverletzung bzw� Schadensersatzanspruch der Zielperson begründet� Das Medienprivileg bedeutet eben nicht, dass solche ICP willkürlich personenbezogene Informationen in ihren Berichterstattungen veröffentlichen können� Als Online-Presse müssen sie die entsprechende journalistisch-ethische Grundregel nachvollziehen, wie z�B� der Pressekodex, der seit dem 1� Januar 2009 auch Verwendung für journalistische Beiträge in Onlinemedien findet 553 Ensthaler/Heinemann, GRUR 2012, 433� 565 BGH, GRUR 2004, 860, 864 -Internetversteigerung I� 566 BGH, GRUR 2004, 860, 863f� 567 BGH, GRUR 2011GRUR 2007, 708, 710� 568 Spindler, MMR 2007 Unter diese Umstände entsteht für den provozierenden ISP eine haftungsvermeidende Obliegenheit 571 , den Inhalt der Diskussion proaktiv zu überwachen� Sofern und sobald wegen der provozierten Diskussion die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen durch einen Dritten tatsächlich verletzt sind, wird der 569 BGH, NJW 2012, 2345, 2346vgl� BGH, NJW 2010, 760� 570 Wilmer, NJW 2008, 1845, 1846� 571 Nieland, NJW 2010, 1494 Forenbetreiber als Anstifter anerkannt 572 und als Mittäter der deliktischen Handlung nach § 830 II BGB haften� 573 Meiner Meinung nach kann und soll der ISP unter diesem Umstand als ICP angesehen werden und haften� Gemäß § 8 Abs� 1 TMG hat der Provider durch die Auswahl kontroverser Themen und die Provozierung einer Diskussion die von den Internetnutzern ei...…”
Section: B) Zielsetzung Der Datenbearbeitungunclassified
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“…Aufgrund § 41 Abs� 1 muss die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten von der Presse ausschließlich zu eigenen journalistischredaktionellen oder literarischen Zwecken erfolgen� 548 Die Absicht einer Berichterstattung, die Aufgaben einer funktional verstandenen Press zu erfüllen 549 , spielt hier eine entscheidende Rolle� 550 Die Absicht besteht, wenn sich das Ziel der journalistischen Redaktion auf eine Veröffentlichung der Berichterstattung für einen unbestimmten Personenkreis richtet� 551 Wenn die zwei Voraussetzungen erfüllt sind, fällt die Tätigkeit des ICP während der Menschenfleischsuche unter das Medienprivileg� Für seine Datenbearbeitung gilt dann nicht mehr das ganze BDSG, sondern nur § 5 (Datengeheimnis), § 7 (Schadensersatz), § 9 (Datensicherheit) und § 38a (Verhaltensregeln)� 552 Die Schadensersatzregelung in § 7 BDSG wird dem entsprechend eingeschränkt, weil er nur für Schäden haften wird, die aus Verletzungen von § 5 oder § 9 BDSG resultieren, die mit der hier zu diskutierenden Menschenfleischsuche nicht einschlägig sind� Wegen Offenlegung persönlicher Daten ohne jegliche Einwilligung wird keine Rechtsverletzung bzw� Schadensersatzanspruch der Zielperson begründet� Das Medienprivileg bedeutet eben nicht, dass solche ICP willkürlich personenbezogene Informationen in ihren Berichterstattungen veröffentlichen können� Als Online-Presse müssen sie die entsprechende journalistisch-ethische Grundregel nachvollziehen, wie z�B� der Pressekodex, der seit dem 1� Januar 2009 auch Verwendung für journalistische Beiträge in Onlinemedien findet 553 Ensthaler/Heinemann, GRUR 2012, 433� 565 BGH, GRUR 2004, 860, 864 -Internetversteigerung I� 566 BGH, GRUR 2004, 860, 863f� 567 BGH, GRUR 2011GRUR 2007, 708, 710� 568 Spindler, MMR 2007 Unter diese Umstände entsteht für den provozierenden ISP eine haftungsvermeidende Obliegenheit 571 , den Inhalt der Diskussion proaktiv zu überwachen� Sofern und sobald wegen der provozierten Diskussion die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen durch einen Dritten tatsächlich verletzt sind, wird der 569 BGH, NJW 2012, 2345, 2346vgl� BGH, NJW 2010, 760� 570 Wilmer, NJW 2008, 1845, 1846� 571 Nieland, NJW 2010, 1494 Forenbetreiber als Anstifter anerkannt 572 und als Mittäter der deliktischen Handlung nach § 830 II BGB haften� 573 Meiner Meinung nach kann und soll der ISP unter diesem Umstand als ICP angesehen werden und haften� Gemäß § 8 Abs� 1 TMG hat der Provider durch die Auswahl kontroverser Themen und die Provozierung einer Diskussion die von den Internetnutzern ei...…”
Section: B) Zielsetzung Der Datenbearbeitungunclassified
“…Obgleich der ISP keine Prüfungspflicht hat und deswegen nicht als Täter für die Rechtsverletzung haftet, liefert er als "Herr des Forums" zumindest einen technischen Verursachungsbeitrag 586 , der tatsächlich zur Rechtsverletzung führt� 587 Rechtsdogmatisch kann das Verhalten des ISP über das Instrument der Störerhaftung reguliert werden, das eine Verbreitung der Schuldnergruppe zur Ausweitung des Rechtsschutzes bezweckt� 588 Dies ist für die vom Internetnutzer begangene Rechtsverletzung besonders sinnvoll, weil der Internetnutzer als unmittelbarer Verletzer wegen Anonymität und Pseudonymität im Internet häufig schlecht verfolgbar bzw� identifizierbar ist, 589 , 1845, 1849� 595 BGH, GRUR 2004vgl� BGHZ 148, 13, 17;BGH, GRUR 2002, 618, 619 = WRP 2002, 532� 596 Spindler/Anton in Spindler/Schuster, § 1004BGHZ 148, 13, 17 = NJW 2001, 3265, 3266;BGH, GRUR 2002, 618, 619;BGHZ 158, 236, 251 606 Diese Meinung ist auch in der Praxis und von den Gerichten allgemein anerkannt� 607 Die Beurteilung eines Mittäters besteht nach § 3 "Erklärung einiger Fragen über die Gesetzesanwendung für die Beurteilung der Fälle über den aufgrund von personenbezogenen (körperliche und geistliche) Rechtsverletzungen entstehenden Schadenersatzanspruch" vom chinesischen Obersten Volksgerichtshof� Der Gesetztext aus § 3 dieser Erklärung lautet: wenn mehr als zwei Personen wegen gemeinsamer Absicht oder Fahrlässigkeit zum Schaden der Anderen führen, oder wenn sie keine gemeinsame Absicht oder Fahrlässigkeit haben, aber ihre rechtsverletzenden Verhalten miteinander unmittelbar kombinieren und zusammen zu einem Schaden der Anderen führen, sind sie Mittäter und sollen gemäß § 130 AGZR gesamtschuldnerisch haften� Für die Mittäterhaftung ist es nicht nötig zu beweisen, dass es zwischen den Mittätern Absprachen oder eine gemeinsame Schuld besteht� 608 617 § 36 Delikthaftungsgesetz hat nicht deutlich gesagt, ob das Wort Kenntnisnahme "positiv kennen" oder auch "kennen sollen" bzw� "fahrlässige Unkenntnis" bedeutet� Darüber gab es in der Literatur intensive Diskussionen� 618 Jetzt ist es aber in der Rechtsprechung und der Literatur allgemein anerkannt, dass Kenntnisnahme "positiv kennen" und "kennen sollen" bedeutet� 619 Das heißt, die Pflicht des ISP im Sinne von § 36 Delikthaftungsgesetz entsteht, nicht nur wenn der ISP über die Rechtsverletzung deutlich weiß, sondern auch wenn er darüber wissen sollte� Diese Meinung hat die Beurteilung der Kenntnisnahme des ISP über die Rechtsverletzung aber nicht großermaßen erleichtert, weil die Beurteilung des "kennen sollen" immer noch eine schwierige Aufgabe ist� Inwiefern der ISP über die Rechtsverletzung wissen so...…”
Section: Die Situation Der Isp Haftet Als Störerunclassified
“…Aufgrund § 41 Abs� 1 muss die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten von der Presse ausschließlich zu eigenen journalistischredaktionellen oder literarischen Zwecken erfolgen� 548 Die Absicht einer Berichterstattung, die Aufgaben einer funktional verstandenen Press zu erfüllen 549 , spielt hier eine entscheidende Rolle� 550 Die Absicht besteht, wenn sich das Ziel der journalistischen Redaktion auf eine Veröffentlichung der Berichterstattung für einen unbestimmten Personenkreis richtet� 551 Wenn die zwei Voraussetzungen erfüllt sind, fällt die Tätigkeit des ICP während der Menschenfleischsuche unter das Medienprivileg� Für seine Datenbearbeitung gilt dann nicht mehr das ganze BDSG, sondern nur § 5 (Datengeheimnis), § 7 (Schadensersatz), § 9 (Datensicherheit) und § 38a (Verhaltensregeln)� 552 Die Schadensersatzregelung in § 7 BDSG wird dem entsprechend eingeschränkt, weil er nur für Schäden haften wird, die aus Verletzungen von § 5 oder § 9 BDSG resultieren, die mit der hier zu diskutierenden Menschenfleischsuche nicht einschlägig sind� Wegen Offenlegung persönlicher Daten ohne jegliche Einwilligung wird keine Rechtsverletzung bzw� Schadensersatzanspruch der Zielperson begründet� Das Medienprivileg bedeutet eben nicht, dass solche ICP willkürlich personenbezogene Informationen in ihren Berichterstattungen veröffentlichen können� Als Online-Presse müssen sie die entsprechende journalistisch-ethische Grundregel nachvollziehen, wie z�B� der Pressekodex, der seit dem 1� Januar 2009 auch Verwendung für journalistische Beiträge in Onlinemedien findet 553 Ensthaler/Heinemann, GRUR 2012, 433� 565 BGH, GRUR 2004, 860, 864 -Internetversteigerung I� 566 BGH, GRUR 2004, 860, 863f� 567 BGH, GRUR 2011GRUR 2007, 708, 710� 568 Spindler, MMR 2007 Unter diese Umstände entsteht für den provozierenden ISP eine haftungsvermeidende Obliegenheit 571 , den Inhalt der Diskussion proaktiv zu überwachen� Sofern und sobald wegen der provozierten Diskussion die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen durch einen Dritten tatsächlich verletzt sind, wird der 569 BGH, NJW 2012, 2345, 2346vgl� BGH, NJW 2010, 760� 570 Wilmer, NJW 2008, 1845, 1846� 571 Nieland, NJW 2010, 1494 Forenbetreiber als Anstifter anerkannt 572 und als Mittäter der deliktischen Handlung nach § 830 II BGB haften� 573 Meiner Meinung nach kann und soll der ISP unter diesem Umstand als ICP angesehen werden und haften� Gemäß § 8 Abs� 1 TMG hat der Provider durch die Auswahl kontroverser Themen und die Provozierung einer Diskussion die von den Internetnutzern ei...…”
Section: B) Zielsetzung Der Datenbearbeitungunclassified
“…Obgleich der ISP keine Prüfungspflicht hat und deswegen nicht als Täter für die Rechtsverletzung haftet, liefert er als "Herr des Forums" zumindest einen technischen Verursachungsbeitrag 586 , der tatsächlich zur Rechtsverletzung führt� 587 Rechtsdogmatisch kann das Verhalten des ISP über das Instrument der Störerhaftung reguliert werden, das eine Verbreitung der Schuldnergruppe zur Ausweitung des Rechtsschutzes bezweckt� 588 Dies ist für die vom Internetnutzer begangene Rechtsverletzung besonders sinnvoll, weil der Internetnutzer als unmittelbarer Verletzer wegen Anonymität und Pseudonymität im Internet häufig schlecht verfolgbar bzw� identifizierbar ist, 589 , 1845, 1849� 595 BGH, GRUR 2004vgl� BGHZ 148, 13, 17;BGH, GRUR 2002, 618, 619 = WRP 2002, 532� 596 Spindler/Anton in Spindler/Schuster, § 1004BGHZ 148, 13, 17 = NJW 2001, 3265, 3266;BGH, GRUR 2002, 618, 619;BGHZ 158, 236, 251 606 Diese Meinung ist auch in der Praxis und von den Gerichten allgemein anerkannt� 607 Die Beurteilung eines Mittäters besteht nach § 3 "Erklärung einiger Fragen über die Gesetzesanwendung für die Beurteilung der Fälle über den aufgrund von personenbezogenen (körperliche und geistliche) Rechtsverletzungen entstehenden Schadenersatzanspruch" vom chinesischen Obersten Volksgerichtshof� Der Gesetztext aus § 3 dieser Erklärung lautet: wenn mehr als zwei Personen wegen gemeinsamer Absicht oder Fahrlässigkeit zum Schaden der Anderen führen, oder wenn sie keine gemeinsame Absicht oder Fahrlässigkeit haben, aber ihre rechtsverletzenden Verhalten miteinander unmittelbar kombinieren und zusammen zu einem Schaden der Anderen führen, sind sie Mittäter und sollen gemäß § 130 AGZR gesamtschuldnerisch haften� Für die Mittäterhaftung ist es nicht nötig zu beweisen, dass es zwischen den Mittätern Absprachen oder eine gemeinsame Schuld besteht� 608 617 § 36 Delikthaftungsgesetz hat nicht deutlich gesagt, ob das Wort Kenntnisnahme "positiv kennen" oder auch "kennen sollen" bzw� "fahrlässige Unkenntnis" bedeutet� Darüber gab es in der Literatur intensive Diskussionen� 618 Jetzt ist es aber in der Rechtsprechung und der Literatur allgemein anerkannt, dass Kenntnisnahme "positiv kennen" und "kennen sollen" bedeutet� 619 Das heißt, die Pflicht des ISP im Sinne von § 36 Delikthaftungsgesetz entsteht, nicht nur wenn der ISP über die Rechtsverletzung deutlich weiß, sondern auch wenn er darüber wissen sollte� Diese Meinung hat die Beurteilung der Kenntnisnahme des ISP über die Rechtsverletzung aber nicht großermaßen erleichtert, weil die Beurteilung des "kennen sollen" immer noch eine schwierige Aufgabe ist� Inwiefern der ISP über die Rechtsverletzung wissen so...…”
Section: Die Situation Der Isp Haftet Als Störerunclassified
“…Obgleich der ISP keine Prüfungspflicht hat und deswegen nicht als Täter für die Rechtsverletzung haftet, liefert er als "Herr des Forums" zumindest einen technischen Verursachungsbeitrag 586 , der tatsächlich zur Rechtsverletzung führt� 587 Rechtsdogmatisch kann das Verhalten des ISP über das Instrument der Störerhaftung reguliert werden, das eine Verbreitung der Schuldnergruppe zur Ausweitung des Rechtsschutzes bezweckt� 588 Dies ist für die vom Internetnutzer begangene Rechtsverletzung besonders sinnvoll, weil der Internetnutzer als unmittelbarer Verletzer wegen Anonymität und Pseudonymität im Internet häufig schlecht verfolgbar bzw� identifizierbar ist, 589 , 1845, 1849� 595 BGH, GRUR 2004vgl� BGHZ 148, 13, 17;BGH, GRUR 2002, 618, 619 = WRP 2002, 532� 596 Spindler/Anton in Spindler/Schuster, § 1004BGHZ 148, 13, 17 = NJW 2001, 3265, 3266;BGH, GRUR 2002, 618, 619;BGHZ 158, 236, 251 606 Diese Meinung ist auch in der Praxis und von den Gerichten allgemein anerkannt� 607 Die Beurteilung eines Mittäters besteht nach § 3 "Erklärung einiger Fragen über die Gesetzesanwendung für die Beurteilung der Fälle über den aufgrund von personenbezogenen (körperliche und geistliche) Rechtsverletzungen entstehenden Schadenersatzanspruch" vom chinesischen Obersten Volksgerichtshof� Der Gesetztext aus § 3 dieser Erklärung lautet: wenn mehr als zwei Personen wegen gemeinsamer Absicht oder Fahrlässigkeit zum Schaden der Anderen führen, oder wenn sie keine gemeinsame Absicht oder Fahrlässigkeit haben, aber ihre rechtsverletzenden Verhalten miteinander unmittelbar kombinieren und zusammen zu einem Schaden der Anderen führen, sind sie Mittäter und sollen gemäß § 130 AGZR gesamtschuldnerisch haften� Für die Mittäterhaftung ist es nicht nötig zu beweisen, dass es zwischen den Mittätern Absprachen oder eine gemeinsame Schuld besteht� 608 617 § 36 Delikthaftungsgesetz hat nicht deutlich gesagt, ob das Wort Kenntnisnahme "positiv kennen" oder auch "kennen sollen" bzw� "fahrlässige Unkenntnis" bedeutet� Darüber gab es in der Literatur intensive Diskussionen� 618 Jetzt ist es aber in der Rechtsprechung und der Literatur allgemein anerkannt, dass Kenntnisnahme "positiv kennen" und "kennen sollen" bedeutet� 619 Das heißt, die Pflicht des ISP im Sinne von § 36 Delikthaftungsgesetz entsteht, nicht nur wenn der ISP über die Rechtsverletzung deutlich weiß, sondern auch wenn er darüber wissen sollte� Diese Meinung hat die Beurteilung der Kenntnisnahme des ISP über die Rechtsverletzung aber nicht großermaßen erleichtert, weil die Beurteilung des "kennen sollen" immer noch eine schwierige Aufgabe ist� Inwiefern der ISP über die Rechtsverletzung wissen so...…”
Section: Die Situation Der Isp Haftet Als Störerunclassified