“…Konsens besteht darüber, dass hier eine klare Gesetzgebung, begrenzende Kriterien und das Vorliegen von Selbstbestimmungsfähigkeit zugrunde liegen müssen. Der ärztlich assistierte Suizid unterliegt beispielsweise im Benelux oder in Oregon/USA strengen Regularien, und deren Auswirkungen werden wissenschaftlich erforscht (4,5,14,29,50,60,90), wenngleich die Ergebnisse sehr unterschiedlich bewertet werden. Die Gegner der ärztlich assistierten Selbsttötung argumentieren zusammenfassend: dass Suizidwünsche Ausdruck psychischer Störung seien und damit keine freie Willensbestimmung vorliege, selbstbestimmte Entscheidungen seien eine zu vernachlässigende Ausnahme, die auch mit psychotherapeutischen Ansätzen gelöst werden könnten; dass es in der Psychiatrie primär um Suizidprävention gehe und dass Unterstützung bei Selbsttötung keine ärztliche Aufgabe sei, vielmehr sei es der Lebenserhalt unter allen Umständen; dass es nicht angehen könne, eine Gesellschaft zu wollen, in wel-cher der Tod durch eigene Hand Normalität sei und dass die Ärzteschaft ein fatales Signal senden würde; dass Patienten in einer persönlichen Grenzsituation ein Recht darauf hätten, dass ihnen widersprochen werde; dass komplizierte Trauer, posttraumatische Störungen und Angstsyndrome bei Hinterbliebenen häufiger auftreten würden; dass Suizidhandlungen meist wenige Stunden nach dem Entschluss Suizid zu begehen als Ausdruck einer Ausnahmesituation geschehen; dass Palliativmedizin vernachlässigt werden würde; dass das Vertrauen zu Ärzten, die sich auf so eine Handlung einlassen, sinken würde; dass es zu einer unausweichlichen Generalisierung von Tötung auf Verlangen kommen würde; schließlich, dass es immer eine (therapeutische) Alternative gebe, man müsse sich nur gebührend darum bemühen, andernfalls wäre die Glaubwürdigkeit ärztlichen Handelns infrage gestellt (20,21,30,51,52,104).…”