“…Indem der Bereicherungsschuldner den empfangenen Leistungsgegenstand im Tausch gegen die selbst erbrachte Gegenleistung seinem Vermögen einverleibe, übernehme er die Sachgefahr. 371 Folgerichtig schuldet der Käufer, der den Kaufpreis noch nicht bezahlt, die Kaufsache aber bereits erhalten hat und bei dem diese untergegangen ist, dem Verkäufer Wertersatz mindestens in Höhe des Werts der Gegenleistung (des Kaufpreises), obwohl hier nichts zu saldieren ist. 372 Umgekehrt wird der Minderjährige vor der Überwälzung der Sachgefahr geschützt, weil er eine "vermögensmäßige Entscheidung" nicht wirksam treffen kann.…”