ZusammenfassungEine 68-jährige Patientin wurde von einer dermatologischen Poliklinik unter der klinischen Verdachtsdiagnose von Basaliomen im Bereich der Stirn und des Ohres über 20 Monate topisch mit 5 % Imiquimod-Creme behandelt, ohne dass eine bioptische Sicherung vorgenommen wurde. Die danach erfolgte dermatohistologische Diagnostik ergab ein sklerodermiformes und ein noduläres Basalzellkarzinom. Eine operative Therapie erfolgte wegen mehrfacher mangelnder Tumorfreiheit der Exzisionsränder während multipler stationärer Aufenthalte.Die Schlichtungsstelle bejahte einen ärztlichen Behandlungsfehler. Die Exzision stellt nach Facharztstandard die Therapie der ersten Wahl des Basalzellkarzinoms dar. Auch bei Patientenwunsch nach einer narbenfreien Therapie in kosmetisch sichtbaren Bereichen ist der ärztliche Entscheid zu einer Externatherapie bei klinischer Einordnung als Basalzellkarzinom vom sklerodermiformen bzw. nodulären Typ ohne histopathologische Sicherung als vermeidbare Fehlentscheidung einzuordnen. Spätestens bei Nichtabheilung nach der Erstbehandlung mit Imiquimod-5 %-Creme hätten zwingend eine Probebiopsie und eine histologische Befundsicherung erfolgen müssen. Es lag ein Befunderhebungsmangel vor, der zu einer Umkehr der Beweislast hinsichtlich der Kausalität des Behandlungsfehlers für den eingetretenen Schaden führte. Der klinische Verdacht auf ein Basalzellkarzinom sollte zeitnah durch eine Probebiopsie oder Totalexzision dermatohistologisch bestätigt werden. Eine Therapie des Basalzellkarzinoms mit topischem Imiquimod ist nur für superfizielle Basalzellkarzinome indiziert; bei Nichtansprechen nach 12 Wochen ist eine andere Therapie zu wählen.