Clifford Algebras 2014
DOI: 10.1007/978-3-658-07618-4_1
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“…949 Daran wurde kritisiert, dass die Entscheidung des Bundesgerichtshofs die »Grenze zwischen Design-und Urheberschutz« »verwische« und zu einer »In-flationierung vonUrheberrechten« beiW erken niedriger Individualitätführe. 950 Dem wurde richtigerweise entgegnet, dass diese -k eineswegs neue -F ormel nichtm ehr sei als eine neue Lösung fürd as alte, nach wiev or schwierige 951 Problem der Abgrenzung des Urheberrechts zur Gemeinfreiheit und zum Designrecht. 952 Eine Absenkung der urheberrechtlichen Schutzvoraussetzungen führe auch nichtz ue iner ungewollten neuen Parallelitätz um Designrecht: Zwar sei eine verstärkte Kumulation denkbar und das Designrechtk ö nnte an Bedeutung verlieren.…”
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“…949 Daran wurde kritisiert, dass die Entscheidung des Bundesgerichtshofs die »Grenze zwischen Design-und Urheberschutz« »verwische« und zu einer »In-flationierung vonUrheberrechten« beiW erken niedriger Individualitätführe. 950 Dem wurde richtigerweise entgegnet, dass diese -k eineswegs neue -F ormel nichtm ehr sei als eine neue Lösung fürd as alte, nach wiev or schwierige 951 Problem der Abgrenzung des Urheberrechts zur Gemeinfreiheit und zum Designrecht. 952 Eine Absenkung der urheberrechtlichen Schutzvoraussetzungen führe auch nichtz ue iner ungewollten neuen Parallelitätz um Designrecht: Zwar sei eine verstärkte Kumulation denkbar und das Designrechtk ö nnte an Bedeutung verlieren.…”
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“…953 BeiG estaltungen,d ie vomv orbekannten Formenschatzu nterscheidbar,abernicht »künstlerisch« sind, habedas Designrechtabernach wie vor einen eigenen Anwendungsbereich. 954 Fürdie Abgrenzung funktional bedingter und damit urheberrechtlich nicht schutzfähiger Gestaltungen sei trotz der einheitlich definierten Schutzschwelle weiterhin zwischen angewandter und reiner Kunst zu unterscheiden. Dies diene dem Ziel, den Urheberschutz fürD esignleistungen zu begrenzen.…”
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