“…953 BeiG estaltungen,d ie vomv orbekannten Formenschatzu nterscheidbar,abernicht »künstlerisch« sind, habedas Designrechtabernach wie vor einen eigenen Anwendungsbereich. 954 Fürdie Abgrenzung funktional bedingter und damit urheberrechtlich nicht schutzfähiger Gestaltungen sei trotz der einheitlich definierten Schutzschwelle weiterhin zwischen angewandter und reiner Kunst zu unterscheiden. Dies diene dem Ziel, den Urheberschutz fürD esignleistungen zu begrenzen.…”