Das apparative Potential der Intensivmedizin und die in der Úffentlichkeit verbreitete Angst vor einem ungerechtfertigten Einsatz der Technik am Lebensende werfen die Frage nach den Grenzen der Intensivmedizin auf. In dem Beitrag ¹Lassen sich Grenzen intensivtherapeutischen Handelns festlegen?ª kritisieren Schubert und No Èldge-Schomburg in dem vorliegenden Heft, daû in der Intensivmedizin auf der Ebene der Entscheidungen und Handlungen eine eindeutige Festlegung von Therapiegrenzen fehlt [9]. Nach Ûberzeugung der Autoren liefern weder die Gesetzgebung, noch moralische Normen oder objektive wissenschaftliche Parameter Kriterien, die eine Konkretisierung von Grenzen erlauben. Die Wu Èrde des Menschen und sein Recht auf Selbstbestimmung seien als Grenzen zwar allgemeingu Èltig, ihre Identifikation und Beachtung in der klinischen Praxis am Krankenbett jedoch schwierig. Die Autoren betonen, daû sich in der Intensivmedizin a Èrztliches Handeln nicht auf die Anwendung von Methoden und Gera Èten beschra Ènkt, ebenso wichtig sei die menschlich-soziale Kompetenz. Diese Aussage unterstreicht die Notwendigkeit einer humanen Dimension der hoch technisierten Intensivmedizin. Trotz der von Schubert und No Èldge-Schomburg dargestellten Schwierigkeiten und Unzula Ènglichkeiten, klare Handlungsgrenzen fu Èr die Intensivmedizin zu definieren und diese in die klinische Praxis umzusetzen, darf hier sicherlich nicht einer a Èrztlichen Entscheidungswillku Èr das Wort geredet werden. Die Intensivmedizin ist zwar ein Spezialbereich der Medizin. Doch ist keinesfalls eine Sonderethik fu Èr diesen Bereich erforderlich. Jeder Arzt ist in seinem Handeln dem Wohl und den Wu Ènschen des Patienten verpflichtet. Ørztliches Handeln wird sich auch in der Intensivmedizin an allgemeinen Grundsa Ètzen orientieren mu Èssen. Schubert und No Èldge-Schomburg versuchen, mo Ègliche rechtliche, medizinische und ethische Grundlagen zu benennen. Der Schutz des menschlichen Lebens stellt einen solchen Grundsatz dar. Die Autoren verweisen auf das To Ètungsverbot und fordern mit Blick auf die aktive Sterbehilfe von dem intensivmedizinisch ta Ètigen Arzt a Èuûerste Zuru Èckhaltung. Hinzugefu Ègt werden muû, daû gesetzliche Vorgaben in der Medizin lediglich als Handlungsrahmen dienen ko Ènnen. Die juristische Bewertung einer a Èrztlichen Entscheidung wird sich im Konfliktfall auf eine medizinische Begutachtung stu Ètzen. Gesetze definieren fu Èr die Medizin letzt-lich die von der Gesellschaft im Konsens fu Èr das a Èrztliche Handeln vorgegebene moralische Ausrichtung. Hierzu za Èhlt der Respekt vor der Wu Èrde des Menschen, einschlieûlich der Beachtung des Rechts auf ein Sterben in Wu Èrde [2]. Ørzte du Èrfen sich von Juristen nicht die Lo Èsung ethischer Entscheidungskonflikte am Krankenbett erhoffen. Die Rechtsprechung wird ¹lediglichª die Ûbereinstimmung a Èrztlichen Handelns mit den gesetzlichen Vorgaben pru Èfen. Medizinische Kriterien als objektive Behandlungsgrenze sehen Schubert und No Èldge-Schomburg bei klinischen Extremsituationen (z. B. Hirntod). In de...