“…Auf einer grundsa È tzlicheren Ebene besteht der Zweck des Kartellrechts aber auch und vor allem darin, das Institut der Privatautonomie abzusichern. Es soll die Voraussetzung dafu È r schaffen und sicherstellen, dass auf beiden Seiten autonome Entscheidungen getroffen werden ko È nnen169 ). Kartellrecht beschra È nkt die Verhaltensfreiheit, etwa von Anbietern, um der Vertragsfreiheit aller willen 170 ).…”