2000
DOI: 10.1515/zgre.2000.010
|View full text |Cite
|
Sign up to set email alerts
|

Hauptversammlung im Internet

Help me understand this report

Search citation statements

Order By: Relevance

Paper Sections

Select...
1
1
1

Citation Types

0
0
0
4

Year Published

2002
2002
2006
2006

Publication Types

Select...
2
1
1

Relationship

0
4

Authors

Journals

citations
Cited by 4 publications
(4 citation statements)
references
References 0 publications
0
0
0
4
Order By: Relevance
“…Das nach wie vor zunehmende Interesse von Privatanlegern an Aktien sowie die Auflösung der sogenannten Deutschland AG durch den Verkauf von Gesellschaftsanteilen durch Banken und Versicherungen erzeugen eine noch höhere Streubesitzquote und folglich mittelfristig weiter sinkende Hauptversammlungspräsenzen. Aufgrund ihres hohen Streubesitzanteils gilt dies in besonderem Maße für die börsennotierten Aktiengesellschaften 375 . Anstatt ihre Begehren in der Hauptversammlung zu artikulieren, machen sich Kleinanleger gerade bei börsennotierten Gesellschaften die Fungibilität der Aktien zunutze: Sind sie mit dem Vorgehen der Geschäftsleitung nicht einverstanden, stoßen sie ihre Beteiligung einfach ab 376 .…”
Section: B Höhere Hauptversammlungspräsenzunclassified
See 3 more Smart Citations
“…Das nach wie vor zunehmende Interesse von Privatanlegern an Aktien sowie die Auflösung der sogenannten Deutschland AG durch den Verkauf von Gesellschaftsanteilen durch Banken und Versicherungen erzeugen eine noch höhere Streubesitzquote und folglich mittelfristig weiter sinkende Hauptversammlungspräsenzen. Aufgrund ihres hohen Streubesitzanteils gilt dies in besonderem Maße für die börsennotierten Aktiengesellschaften 375 . Anstatt ihre Begehren in der Hauptversammlung zu artikulieren, machen sich Kleinanleger gerade bei börsennotierten Gesellschaften die Fungibilität der Aktien zunutze: Sind sie mit dem Vorgehen der Geschäftsleitung nicht einverstanden, stoßen sie ihre Beteiligung einfach ab 376 .…”
Section: B Höhere Hauptversammlungspräsenzunclassified
“…Es muß sichergestellt werden, daß an der Hauptversammlung im Internet grundsätzlich nur Aktionäre und andere befugte Personen (z.B. Stimmrechtsvertreter) teilnehmen können und sich die Aktionäre an den Abstimmungen nur in Höhe ihres Anteilsbesitzes beteiligen 771 . Bei Namensaktien kann die Gesellschaft auf den Bestand des Aktienregisters zugreifen, das gemäß § 67 Abs.…”
Section: E Legitimation Der Hv-teilnehmer § 123 Abs 2-4 Aktgunclassified
See 2 more Smart Citations