Heft 6 nehmen. Die materiellrechtliche Rückwirkung nach § 389 BGB verhinderte in jedem Fall, daß sich daraus negative Auswirkungen ergäben: Rechtshängigkeitszin-sen fielen (im übrigen schon im Normalfall ohne "Gegenaufrechnung" des Klägers) ebenso fort, wie Verzugszinsen wegfielen; die VerjährungsUnterbrechung hätte nach dem Erlöschen der Forderung erst recht keine Bedeutung mehr; entsprechendes gälte für die eventuelle Klagsperre nach § 261 Abs. l ZPO. VII. Ergebnis 1. Die herrschende Meinung zur Aufrechnung des Beklagten bei einer Teilklage und anschließender "Gegenaufrechnung" des Klägers verdient im Ergebnis keine Zustimmung. Andererseits ist ihre Begründung im Ansatz zutreffend, indem sie eine Teilung der ursprünglich einheitlichen Forderung des Klägers durch die Erhebung der Teilklage bejaht. Sie zieht aber nicht die nötigen Konsequenzen daraus und verschließt sich einer stringenten Gesetzesanwendung. Auch in der neuesten Entscheidung des BGH hat das Schlagwort "Teilklage" das Augenmerk des BGH 80 dermaßen okkupiert, daß er sich mit der eventuellen Bedeutung der "Gegenaufrechnung" nicht auseinandersetzte 81 . Symptomatischerweise wird in der gesamten Entscheidung § 396 Abs. l Satz 2 Var. 2 BGB, der wahre sedes materiae, nicht erwähnt. Dessen Anwendbarkeit in der Teilklagesituation ist auf dem Boden der herrschenden Meinung, daß infolge der Teilklageerhebung mehrere relativ selbständige Forderungen entstehen, zu bejahen. 2. Eine konsequente Anwendung des § 396 Abs. l Satz 2 Var. 2 BGB auf die Gegenaufrechnung muß dann zu dem folgenden Ergebnis führen: Eine "Gegenaufrechnung" ist immer ein Widerspruch gegen die von der anderen Partei erklärte Aufrechnung im Sinne von § 396 Abs. l Satz 2 Var. 2 BGB. Sie führt daher, wenn sie unverzüglich erklärt wird, zur gesetzlichen Tilgungsreihenfolge des § 366 Abs. 2 BGB. Dieses Ergebnis ist nicht auf die Teilklagesituation beschränkt. Es gilt vielmehr für jede "Gegenaufrechnung". Die Teilklagesituation weist im Ergebnis nur eine einzige Besonderheit auf: Sie wirft die vorrangige Frage nach der Anwendbarkeit des § 396 BGB auf. Diese Frage ist mit der herrschenden Meinung zu bejahen. Die Teilklagesituation bietet dagegen keine Rechtfertigung für eine ideologische Reduktion der materiellrechtlichen Normen. 3. In der Teilklagesituation bedeutet eine konsequente Anwendung des S 366 Abs. 2 BGB: Die Aufrechnung des Beklagten richtet sich nach den gesetzlichen Maßstäben gegen die nicht eingeklagte Teilforderung, denn diese (Teil-)Forderung bietet dem Kläger als Gläubiger geringere Sicherheit, weil sie früher verjährt.