Abstract:Currently, no judicial or quasi-judicial mechanisms exist with the explicit competence to consider complaints of individuals claiming to be victims of violations of international humanitarian law. The International Committee of the Red Cross (ICRC) cannot fulfil this role as it has neither the means, the purpose nor the mandate to make enforceable judicial determinations with regard to claims of individuals alleging to be victims of such violations. Instead, it operates mainly through confidential discussions … Show more
“…73 In modernen (asymmetrischen) Konfliktszenarien wird die Unterscheidung von geschützten Zivilpersonen und "Kämpfern" zunehmend schwerer. 74 in urbane Gebiete, Kämpfende sind nicht uniformiert, tragen ihre Waffen nicht offen und mischen sich zum Teil ganz gezielt unter die Zivilbevölkerung oder setzen Zivilpersonen als menschliche Schutzschilde ein, um Angriffen eines militärisch überlegenen Gegners zu entgehen. 75 Die Folge davon ist, dass einerseits Zivilisten immer größere Gefahr laufen, Opfer von Angriffen zu werden, andererseits aber auch die Angehörigen der Streitkräfte zunehmend Risiken ausgesetzt sind, da sie den militärischen Gegner nicht immer eindeutig identifizieren können.…”
Section: Schutz Und Schutzverlust Von Zivilpersonenunclassified
“…1 des IPbpR und des IPwskR Ausdruck findet, ein rechtlicher Anspruch, mit dem die Besatzungsmacht konfrontiert ist. 74 Das ius in occupatione bellica geht von zwei Annahmen aus: Zum einen wird die Staatsgewalt des besetzten Gebietes lediglich temporär durch die faktische Besatzungsgewalt verdrängt, 75 zum anderen stellt die Besetzung nicht die souveräne 71 Art. 1 Abs.…”
Section: Selbstbestimmungsrecht Des Volkesunclassified
“…73 Die Unterscheidung zwischen externem und internem Selbstbestimmungsrecht geht auf A. Cassese zurück, id., S. 101; einen guten Überblick über den Diskussionsstand gewährt F. L. Kirgis, The Degrees of Self-Determination in the United Nations Era, in: American Journal of International Law 88 (1994), S. 304 ff. 74 Staatlichkeit des besetzten Staates in Frage. 76 Die de jure-Souveränität verbleibt also beim besetzten Staat, auch wenn de facto die Staatsgewalt von der Besatzungsmacht verdrängt ist.…”
Section: Selbstbestimmungsrecht Des Volkesunclassified
“…73 In modernen (asymmetrischen) Konfliktszenarien wird die Unterscheidung von geschützten Zivilpersonen und "Kämpfern" zunehmend schwerer. 74 in urbane Gebiete, Kämpfende sind nicht uniformiert, tragen ihre Waffen nicht offen und mischen sich zum Teil ganz gezielt unter die Zivilbevölkerung oder setzen Zivilpersonen als menschliche Schutzschilde ein, um Angriffen eines militärisch überlegenen Gegners zu entgehen. 75 Die Folge davon ist, dass einerseits Zivilisten immer größere Gefahr laufen, Opfer von Angriffen zu werden, andererseits aber auch die Angehörigen der Streitkräfte zunehmend Risiken ausgesetzt sind, da sie den militärischen Gegner nicht immer eindeutig identifizieren können.…”
Section: Schutz Und Schutzverlust Von Zivilpersonenunclassified
“…1 des IPbpR und des IPwskR Ausdruck findet, ein rechtlicher Anspruch, mit dem die Besatzungsmacht konfrontiert ist. 74 Das ius in occupatione bellica geht von zwei Annahmen aus: Zum einen wird die Staatsgewalt des besetzten Gebietes lediglich temporär durch die faktische Besatzungsgewalt verdrängt, 75 zum anderen stellt die Besetzung nicht die souveräne 71 Art. 1 Abs.…”
Section: Selbstbestimmungsrecht Des Volkesunclassified
“…73 Die Unterscheidung zwischen externem und internem Selbstbestimmungsrecht geht auf A. Cassese zurück, id., S. 101; einen guten Überblick über den Diskussionsstand gewährt F. L. Kirgis, The Degrees of Self-Determination in the United Nations Era, in: American Journal of International Law 88 (1994), S. 304 ff. 74 Staatlichkeit des besetzten Staates in Frage. 76 Die de jure-Souveränität verbleibt also beim besetzten Staat, auch wenn de facto die Staatsgewalt von der Besatzungsmacht verdrängt ist.…”
Section: Selbstbestimmungsrecht Des Volkesunclassified
“…Etant donné les sérieux doutes quant à cette application directe, les auteurs suggèrent la nécessité de créer un mécanisme de procédure de plainte, propre aux violations du DIH 48 . Aussi souhaitable qu'une telle procédure puisse paraître, ses chances d'aboutir dans un futur proche sont extrêmement minces.…”
Section: Cultures and Conflits 60 | Hiver 2005unclassified
“…En comparaison avec l'arrêt « Loizidou », ce jugement est surprenant. 48 Les opérations militaires sur le territoire kurde de la Turquie ont fait de nombreuses victimes parmi la population civile, ainsi que d'importants dommages matériels. Toute une série de cas similaires ont été portés devant la Cour de Strasbourg.…”
Section: Cultures and Conflits 60 | Hiver 2005unclassified
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