2006
DOI: 10.1007/s00481-006-0424-z
|View full text |Cite
|
Sign up to set email alerts
|

Eine gesetzliche Regulierung des Umgangs mit Opiaten und Sedativa bei medizinischen Entscheidungen am Lebensende?

Abstract: In dieser Arbeit geht es um die Gabe vonOpiaten und Sedativa am Lebensende derart, dass es zu einer (möglichen) Beschleunigung des Todeseintritts oder zu einer bis zum Tod anhaltenden Bewusstlosigkeit kommt. Bisher war diese Praxis rechtlich kaum geregelt. Die Situation wird aber zunehmend als unbefriedigend empfunden. So wurde in der Schweiz bereits im Jahr 1999 von einer vom Bundesrat einberufenen Arbeitsgruppe einhellig vorgeschlagen, die passive und indirekte Sterbehilfe gesetzlich zu regeln [2]. Ähnli-che… Show more

Help me understand this report

Search citation statements

Order By: Relevance

Paper Sections

Select...
2

Citation Types

0
0
0
2

Year Published

2011
2011
2020
2020

Publication Types

Select...
1
1
1

Relationship

0
3

Authors

Journals

citations
Cited by 3 publications
(2 citation statements)
references
References 30 publications
0
0
0
2
Order By: Relevance
“…Zahlreiche Wissenschaftler bezweifeln, dass eine adäquate Schmerztherapie zu einer Lebensverkürzung führen kann [10,14,19,31,32]. Thorns u. Sykes [32] kamen zu dem Schluss: "Appropriate use of opioids for symptom control does not shorten life."…”
Section: H Bardenheuer Heidelbergunclassified
See 1 more Smart Citation
“…Zahlreiche Wissenschaftler bezweifeln, dass eine adäquate Schmerztherapie zu einer Lebensverkürzung führen kann [10,14,19,31,32]. Thorns u. Sykes [32] kamen zu dem Schluss: "Appropriate use of opioids for symptom control does not shorten life."…”
Section: H Bardenheuer Heidelbergunclassified
“…Trotz des fehlenden, da nichtdurchführbaren Vergleichs zwischen einer Fall-und Kontrollgruppe kann mithilfe der angeführ-ten Studien belegt werden, dass eine adäquate Schmerztherapie am Lebensende in der Regel keine Lebensverkürzung verursacht. Bosshard et al [10], Bosshard [11] und Sahm [27] postulieren vielmehr eine mögliche Lebensverlängerung aufgrund einer adäquaten Schmerztherapie. Letztendlich kann der Schluss gezogen werden, dass das Konzept der indirekten Sterbehilfe auf Situationen in der medizinischen Praxis nicht anwendbar ist, da eine adäquate Schmerztherapie am Lebensende im Regelfall keine Lebensverkürzung verursacht.…”
Section: H Bardenheuer Heidelbergunclassified