ZusammenfassungDas Konzept der Zweispurigkeit wurde und wird im polnischen Strafrecht im Vergleich zu Deutschland oder Österreich in einem wesentlich engeren Umfang umgesetzt. Nur im Gesetzbuch aus dem Jahre 1932 war eine der Sicherungsverwahrung ähnliche Einrichtung vorgesehen. Nach dem Zweiten Weltkrieg aber kamen diese Vorschriften wegen der strikt ablehnenden Haltung der »sozialistischen Strafrechtslehre« gegenüber den sichernden Maßregeln nicht mehr zur Anwendung, und auch das StGB von 1969 hat auf die Einführung von Maßregeln dieser Art verzichtet. Man hat jedoch quasi durch die Hintertür besondere Strafzumessungsmaßnahmen zur Bekämpfung der Rückfallkriminalität eingeführt, mit denen sichernde Maßnahmen durch drastisch verschärfte Repression ersetzt wurden. Im StGB von 1997 hat man im Rückblick auf die Erfahrungen aus der Zeit der autoritären Herrschaft von der Annahme jeglicher sichernden Maßnahmen gegenüber gefährlichen Straftätern abgesehen – das neue StGB blieb zunächst praktisch einspurig. Erst nach 2000 wurde es um neue Vorschriften zur Bekämpfung von Kindesmissbrauch und anderen Sexualstraftaten, inklusive besonderer sichernder Maßregeln ergänzt. 2013 entbrannte eine heftige Auseinandersetzung um die nachträgliche Anwendung solcher Maßnahmen. Das neue Gesetz, dem deutschen ThUG ähnlich, wurde zwar im Jahre 2016 für verfassungskonform befunden, in der Praxis aber ruft die Vollstreckung dieser außerhalb des Strafrechts liegenden Maßnahmen heftige Kontroversen und zahlreiche Bedenken hervor.