“…Dieses Ergebnis lässt sich auch mit einfacher grammatischer Auslegung von § 28 TFG gewinnen. Auch in Anmerkungen zu der genannten BGH-Entscheidung wird darauf hingewiesen, dass entscheidend nicht die "Darreichungsform" oder die Anwendung in einer entsprechenden Therapieeinrichtung sei, sondern eben das Zubereitungsverfahren 4 . Bei Eigenbluttherapien werden drei Methoden unterschieden, nämlich erstens die "Reiztherapie" mit dem unver ändertem Blut, zweitens die "Serumtherapie" mit dem zentrifugiertem (Blut-) Serum und drittens die "Therapie nach flüssiger Verdünnung".…”