2012
DOI: 10.1515/juru-2012-0520
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BGH, Urt. v. 17. 1. 2012 – VI ZR 336/10. Keine Anwendung des Transplantationsgesetzes auf die Eigenbluttherapie

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“…Dieses Ergebnis lässt sich auch mit einfacher grammatischer Auslegung von § 28 TFG gewinnen. Auch in Anmerkungen zu der genannten BGH-Entscheidung wird darauf hingewiesen, dass entscheidend nicht die "Darreichungsform" oder die Anwendung in einer entsprechenden Therapieeinrichtung sei, sondern eben das Zubereitungsverfahren 4 . Bei Eigenbluttherapien werden drei Methoden unterschieden, nämlich erstens die "Reiztherapie" mit dem unverändertem Blut, zweitens die "Serumtherapie" mit dem zentrifugiertem (Blut-) Serum und drittens die "Therapie nach flüssiger Verdünnung".…”
unclassified
“…Dieses Ergebnis lässt sich auch mit einfacher grammatischer Auslegung von § 28 TFG gewinnen. Auch in Anmerkungen zu der genannten BGH-Entscheidung wird darauf hingewiesen, dass entscheidend nicht die "Darreichungsform" oder die Anwendung in einer entsprechenden Therapieeinrichtung sei, sondern eben das Zubereitungsverfahren 4 . Bei Eigenbluttherapien werden drei Methoden unterschieden, nämlich erstens die "Reiztherapie" mit dem unverändertem Blut, zweitens die "Serumtherapie" mit dem zentrifugiertem (Blut-) Serum und drittens die "Therapie nach flüssiger Verdünnung".…”
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