Zusammenfassung Hintergrund und Ziel Im Teil 1 dieses Beitrags wurden für radioaktive Bodenkontaminationen mit natürlich vorkommenden Radionukliden Prüfwerte nach Maßstäben und Methoden der BBodSchV abgeleitet. Diese Prüfwerte werden in diesem Teil des Beitrags in Hinblick auf Plausibilität diskutiert. Material, Methoden, Ergebnisse der Prüfwertableitungen sind in Teil 1 des Beitrags enthalten. Diskussion Die vorliegende Arbeit zeigt, dass die im Teil 1 abgeleiteten Prüfwerte für radioaktive Bodenkontaminationen den Anforderungen der bodenschutzrechtlichen Berechnungsgrundlagen nach Plausibilität und Praktikabilität genügen. Die epidemiologischen Grundlagen für die Behandlung ionisierender Strahlung als kanzerogener Noxe sind in hohem Maße fundiert. Ein quantitativer Risikobezug ist auf der Basis von Strahlenrisiken möglich. Als Basisgröße für den Risikobezug wird in dieser Arbeit unter Bezug auf ICRP Empfehlungen der Wert von 5 % pro Sievert genutzt. Die abgeleiteten Prüfwerte für die orale Bodenaufnahme sind hinreichend weit von den regionalen Hintergrundwerten von Uran und Thorium in norddeutschen Böden entfernt, sodass sie für norddeutsche Böden direkt anwendbar sind. Bei den ebenfalls betrachteten Expositionen durch Direktstrahlung im Freien und Inhalation von Radon in Kellerräumen ergeben sich rechnerisch Prüfwerte im Bereich der natürlichen Konzentrationen. Das auch im Bodenschutz bei kanzerogenen Stoffen ohne Schwellenwert vorgesehene Prinzip der Zusatzexposition erlaubt aber auch in solchen Fällen praktikable Prüfwerte festzulegen. Schlussfolgerungen Das im Teil 1 entwickelte Prüfwertkonzept entspricht den Anforderungen an Plausibilität und Praktikabilität, wie sie in der Methodik zur Berechnung von Prüfwerten zur Bewertung von Altlasten vorgegeben sind. Damit ist es Bodenschutzbehörden möglich, radioaktive Bodenverunreinigungen eigenständig zu bewerten und ggf. Entscheidungen zu notwendigen Maßnahme im Sinne von § 9 und 10 BBodSchG zu treffen. Praktische Anwendungsaspekte der Prüfwerte und Möglichkeiten zur Bestimmung des Maßnahmebedarfs werden im Teil 3 erläutert.