In der DFZ-Januarausgabe startete eine Serie zur Erläuterung der Berechnung sprechender Zahn-medizin. Nach dem Überblick über die korrekte Berechnung der GOZ-Nr. 6190 und der GOÄ-Nrn. 3, 4, 34 und 60 ist ein Urteil des AG Aurich vom 20.10.2016 zur eingehenden Beratung nach der GOÄ-Nr. 3 es wert, der zahnärztlichen Öffentlichkeit deutlich gemacht zu werden. Im vorliegenden Fall mit dem AZ 12 C 711/15 des Amtsgerichts Aurich wurde der Patient vom Zahnarzt eingehend und nach-weislich durch Zeugen zehn Minuten lang über die Zusammen-hänge von insulinpichtigem Diabetes mellitus, guter Mund-hygiene und einer regelmäßigen professionellen Zahnreinigung beraten. Die Beratung erfolgte durch den Zahnarzt in einem separaten Beratungsraum. Im Anschluss übernahm eine Prophylaxemitarbeiterin Zahn-reinigungsmaßnahmen in einem Behandlungszimmer. Diese Reinigungsmaßnahmen kontrollierte der Zahnarzt abschließend, während er dabei noch eine eingehende Untersuchung vornahm. Der Zahnarzt liquidierte in seiner Rechnung neben den Pro-phylaxemaßnahmen und der GOZ-Nr. 0100 auch die Beratung nach der GOÄ-Nr. 3. Da das Honorar für die GOÄ-Nr. 3 nicht beglichen wurde, klagte der Zahnarzt auf Bezahlung seiner Be-ratungsgebühr nach der GOÄ-Nr. 3. Das AG Aurich gab dem Zahnarzt Recht. Es wurde vom Ge-richt berücksichtigt, dass neben der GOÄ-Nr. 3 keine Zahnstein-entfernung berechnet werden kann (siehe hierzu auch die DFZ-Maiausgabe). Es wurde aber vom Gericht der vorliegende Sach-verhalt wie folgt dargestellt: "Es fanden auch zwei gebührenrechtlich relevante Hand-lungsabschnitte statt, nämlich der in dem Beratungsraum und ein weiterer im Behandlungszimmer. Daher ist die Geltendma-chung der Beratungsgebühr nicht zu beanstanden, obwohl we-nig später die eigentlichen Behandlungsmaßnahmen durchge-führt wurden." Hieraus kann entnommen werden, dass wenn-wie in diesem Fall-in unterschiedlichen Räumen und unterschiedlichen Zu-sammenhängen gearbeitet wird, nicht von einer Berechnung "nebeneinander" ausgegangen werden muss. Nach dem Gericht stellt die zahnärztliche eingehende Beratung über medizinische und zahnmedizinische Zusammenhänge eine Behandlungsein-heit dar. Davon getrennt kam es am selben Tag-abgebildet in derselben Rechnungsstellung-zu Zahnreinigungsmaßnahmen, die gebührenrechtlich als eine andere, weitere Behandlungsein-heit anzusehen sind. Aus dieser Überlegung heraus gilt, dass die Berechnung von hier beispielsweise GOZ-Nrn. 4050, 4055 und 2010 zwar am selben Tage erfolgte und hierüber eine gemein-same Rechnung erstellt wurde, gebührenrechtlich jedoch keine wirkliche Nebeneinanderberechnung neben der GOÄ-Nr. 3 er-folgt ist. Es obliegt jedem Zahnarzt, selbst zu beurteilen, inwieweit er die Ansicht das AG Aurich hinsichtlich dieser sicherlich häug in der Praxis vorkommenden Fallkonstellation teilt. Ist der Zahnarzt derselben Auassung wie das Amtsgericht, dass es sich bei den jeweiligen von ihm beziehungsweise seiner Praxis-mitarbeiterin vorgenommenen eingehenden Beratungs-und Prophylaxemaßnahmen um getrennte "Handlungsabschnitte" handelt, so ...