2015
DOI: 10.15375/9783814557496
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Bauträgervertrag

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“…15 Jedenfalls seit der Novellierung des Baurechts geht die herrschende Meinung vor allem im notarrechtlichen Schrifttum davon aus, dass die Baugenehmigung nicht bestandskräftig sein muss, ein Abwarten bis zum Ablauf der (normalen) Rechtsmittelfrist dem Bauträger unzumutbar wäre. 17 Der Bauträger ist nach einhelliger Meinung bei einer Anfechtung keinesfalls verpflichtet, erhaltene Raten zurückzuzahlen. 17 Der Bauträger ist nach einhelliger Meinung bei einer Anfechtung keinesfalls verpflichtet, erhaltene Raten zurückzuzahlen.…”
Section: Widerrufliche Baugenehmingungunclassified
“…15 Jedenfalls seit der Novellierung des Baurechts geht die herrschende Meinung vor allem im notarrechtlichen Schrifttum davon aus, dass die Baugenehmigung nicht bestandskräftig sein muss, ein Abwarten bis zum Ablauf der (normalen) Rechtsmittelfrist dem Bauträger unzumutbar wäre. 17 Der Bauträger ist nach einhelliger Meinung bei einer Anfechtung keinesfalls verpflichtet, erhaltene Raten zurückzuzahlen. 17 Der Bauträger ist nach einhelliger Meinung bei einer Anfechtung keinesfalls verpflichtet, erhaltene Raten zurückzuzahlen.…”
Section: Widerrufliche Baugenehmingungunclassified