ZusammenfassungDaten sind digitale Güter. Der rechtliche Schutz von Daten ist jedoch bisher weder in der deutschen noch in der europäischen Rechtsordnung einheitlich geregelt. Die rechtliche Teilabdeckung des Schutzes von Daten ist insbesondere im Patentrecht mit einem gewissen Maß an Rechtsunsicherheit verbunden. Ziel der vorliegenden Arbeit soll es daher sein, die Grundsätze der Patentierbarkeit zur Erfindung nach § 1 PatG / Art. 52 EPÜ und zur erfinderischen Tätigkeit nach § 4 PatG / Art. 56 EPÜ auf Daten und Informationen anzuwenden. Anhand eines patentrechtlichen Datenbegriffes sollen insbesondere die Konzepte der Technizität von Erfindungen sowie der Körperlichkeit von Verfahrens- und Sacherzeugnissen kritisch durchleuchtet werden. Das Ergebnis der Arbeit sollen praxistaugliche und verfassungskonforme Fallgruppen zur Datenpatentierbarkeit darstellen, die mit der aktuellen Entscheidungspraxis der deutschen und europäischen Spruchkörper in Einklang stehen.