Praxishandbuch Arbeitsrecht 2004
DOI: 10.1007/978-3-322-84541-2_8
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Grundzüge des Tarifvertragsrechts

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“…46 In diesem Sinne könnten die Ausführungen des EuGH dahingehend interpretiert werden, dass der Gerichtshof jene Fälle inkludieren wollte, bei denen ein Auseinanderfallen des Arbeitnehmerbegriffs auf nationaler und dem Arbeitnehmerbegriff auf europarechtlicher Ebene zu verzeichnen ist. 47 Im Sinne einer Vereinheitlichung des Kartellrechts sind Scheinselbstständige damit jene Personen, die aus europarechtlicher Sicht unter den Arbeitnehmerbegriff subsumiert werden können, auch wenn sie nach der nationalen Rechtsordnung als Selbstständige angesehen werden könnten. 48 Folglich führte der EuGH nach diesem Verständnis mit den Scheinselbstständigen gerade keine neue Kategorie von Selbstständigen ein, sondern wurde zur Klarstellung sowie zur Vermeidung von unterschiedlichen Ergebnissen auf nationaler und unionsrechtlicher Ebene tätig.…”
Section: Kartellrechtliche Einordnungunclassified
“…46 In diesem Sinne könnten die Ausführungen des EuGH dahingehend interpretiert werden, dass der Gerichtshof jene Fälle inkludieren wollte, bei denen ein Auseinanderfallen des Arbeitnehmerbegriffs auf nationaler und dem Arbeitnehmerbegriff auf europarechtlicher Ebene zu verzeichnen ist. 47 Im Sinne einer Vereinheitlichung des Kartellrechts sind Scheinselbstständige damit jene Personen, die aus europarechtlicher Sicht unter den Arbeitnehmerbegriff subsumiert werden können, auch wenn sie nach der nationalen Rechtsordnung als Selbstständige angesehen werden könnten. 48 Folglich führte der EuGH nach diesem Verständnis mit den Scheinselbstständigen gerade keine neue Kategorie von Selbstständigen ein, sondern wurde zur Klarstellung sowie zur Vermeidung von unterschiedlichen Ergebnissen auf nationaler und unionsrechtlicher Ebene tätig.…”
Section: Kartellrechtliche Einordnungunclassified