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“…15 Vgl. auch Busse (1999Busse ( : 1387 f.): "Der Begriff ‚Institutionalität' mit Bezug auf Gesetzestexte und Gesetzesbegriffe meint gerade die [. ] Einbindung in institutionelle Deutungsund Arbeitsrahmen, die dem einzelnen Gesetzesanwender (entgegen der fachintern gerne gepflegten rechtstheoretischen Fiktion) in der Praxis nur wenig echten semantischen (Interpretations-und Anwendungs-) Spielraum lassen".…”
Section: öFfentliche Verwaltung Als Gesellschaftliche Institutionunclassified
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“…15 Vgl. auch Busse (1999Busse ( : 1387 f.): "Der Begriff ‚Institutionalität' mit Bezug auf Gesetzestexte und Gesetzesbegriffe meint gerade die [. ] Einbindung in institutionelle Deutungsund Arbeitsrahmen, die dem einzelnen Gesetzesanwender (entgegen der fachintern gerne gepflegten rechtstheoretischen Fiktion) in der Praxis nur wenig echten semantischen (Interpretations-und Anwendungs-) Spielraum lassen".…”
Section: öFfentliche Verwaltung Als Gesellschaftliche Institutionunclassified
“…Auch Busse (2000: 665) hebt hervor, dass "Texte das zentrale Rückgrat einer gesellschaftlichen Institution bilden, die ohne diese Texte nicht gedacht werden kann, schlicht nicht existent wäre". Für ihn kann man nicht nur von "Sprache in Institutionen" (Busse 1999(Busse : 1382 sprechen, sondern auch von "Sprache als Institution" (ebd. ; Hervorhebung im Original).…”
Section: öFfentliche Verwaltung Als Gesellschaftliche Institutionunclassified
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“…Vor allen Dingen im Rahmen des rechtlich-sprachlichen Handelns sind den Definitionen und der Definierbarkeit in verschiedener Hinsicht Grenzen gesetzt, die das Definiens und das Definiendum ebenso betreffen wie die Definitionsmacht der definierenden Juristen und den Zweck der von ihnen erarbeiteten Definitionen. Hinsichtlich des Definiens gibt es funktionsbedingt unbestimmte Rechtsbegriffe wie Treu und Glauben mit verhältnismäßig großen "Deutungs-und damit Bedeutungsspielräumen" (Busse 1999(Busse : 1383, die der Weiterentwicklung des Rechts und seiner Anpassung an die sich im Laufe der Zeit ändernden Gegebenheiten dienen, was eine Definition allenfalls bei der Rechtsanwendung, nicht aber bereits bei der Rechtsetzung sinnvoll macht. Was das Definiendum anbelangt, so ist es, wie sich unschwer am Beispiel Recht zeigen lässt, mitunter so komplex, dass eine umfassende Definition sich als ein schwieriges, wenn nicht gar unmögliches Unterfangen erweist oder mangels Legaldefinition nicht mit dem Konsens aller Juristen rechnen darf, wofür auch die Rede von der herrschenden Meinung und der herrschenden Lehre spricht.…”
Section: Sandrinis Anwendung Der Allgemeinen Terminologielehre Auf Die Rechtsterminologieunclassified